Entscheidung JJT_20190319_OGH0002_001PRA01116_19G0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-1116/19g
Entscheidungsdatum
19.03.2019
Spruch
Der zu AZ 5 Ns 11/19k des Oberlandesgerichts Linz gestellte Ablehnungsantrag des Mag. H***** betreffend die Präsidentin des Oberlandesgerichts wegen Ausgeschlossenheit wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach Paragraph 44, Absatz 3, StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in der Sache des Ablehnungswerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der im Übrigen gänzlich unsubstantiierte Antrag ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA01116.19G.0319.000
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019
Dokumentnummer
JJT_20190319_OGH0002_001PRA01116_19G0000_000