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Entscheidung JJT_20190628_OGH0002_001PRA02226_19T0000_000×

Entscheidung JJT_20190628_OGH0002_001PRA02226_19T0000_000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1Präs2690-2226/19t

Entscheidungsdatum

28.06.2019

Kopf

Über die zum AZ 18 Bs 173/19a des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Anzeige der Ausgeschlossenheit seines Präsidenten zur Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2019, GZ 113 Hv 54/19t-5, ergeht der

Beschluss

Spruch

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung über die Ausgeschlossenheit von Richtern des Oberlandesgerichts Wien betreffend die Entscheidung über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Mai 2019, GZ 113 Hv 54/19t-5, ausgeschlossen.

Zufolge Ausgeschlossenheit aller Richter des Oberlandesgerichts Wien wird die Entscheidung über Beschwerden in diesem Privatanklageverfahren dem Oberlandesgericht Graz übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien gründet seine nach Paragraph 44, Absatz 2, StPO erstattete Anzeige auf den Umstand, dass sich die Privatanklage wegen übler Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Wien ***** richtet, der seit den 1980er Jahren als Richter am Oberlandesgericht Wien, seit 2008 als Senatspräsident tätig sei. Nicht zuletzt auch aufgrund seiner Tätigkeit in der Standesvertretung sei er allen Richtern des Oberlandesgerichts bestens bekannt und kollegial verbunden. Aus diesem Grund sei von einer strukturellen Befangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichts auszugehen.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zeigt damit Gründe auf, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit in Zweifel zu ziehen (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Da diese Gründe auch für die anderen Richterinnen und Richter dieses Oberlandesgerichts gelten, also kein ordentlich besetzter Senat zur Entscheidung über Beschwerden mehr gebildet werden kann, war die Beschwerdezuständigkeit in diesem Verfahren dem Oberlandesgericht Graz zu übertragen (zur Übertragungskompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vergleiche eins, Präs 2690-3149/15x; RIS-Justiz RS0125943 [T1]).

Textnummer

E125654

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA02226.19T.0628.000

Im RIS seit

10.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019

Dokumentnummer

JJT_20190628_OGH0002_001PRA02226_19T0000_000