Entscheidung JJT_20190821_OGH0002_001PRA02897_19V0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-2897/19v
Entscheidungsdatum
21.08.2019
Spruch
Die im Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland amtsführende Präsident-Stellvertreterin und Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Burgenland ist im Verfahren D 19/04 ausgeschlossen. Der Vorsitz in diesem Verfahren fällt dem (der) nach der Geschäftsverteilung berufenen Stellvertreter(in) zu.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die im Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland amtsführende Präsident-Stellvertreterin und Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Burgenland gibt in ihrer Anzeige bekannt, dass sie in dem Verfahren selbst Disziplinarbeschuldigte und daher vom Vorsitz ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA02897.19V.0821.000
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019
Dokumentnummer
JJT_20190821_OGH0002_001PRA02897_19V0000_000