Entscheidung JJT_20200107_OGH0002_001PRA04586_19A0000_000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
1Präs2690-4586/19a
Entscheidungsdatum
07.01.2020
Spruch
Der Ablehnungsantrag des Ing. Sebastian N***** vom 21. Dezember 2019 gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers vergleiche Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 bis 47 Rz 4, Paragraph 45, Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Antrag bezieht sich auf bereits abgeschlossene Verfahren, insbesondere AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vgl im Übrigen 12 Ns 74/19g). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Antrag bezieht sich auf bereits abgeschlossene Verfahren, insbesondere AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz vergleiche im Übrigen 12 Ns 74/19g).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:001PRA04586.19A.0107.000
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200107_OGH0002_001PRA04586_19A0000_000