Norm
Beamten-Überleitungsgesetz §4
Einrechnungsvorschrift 1945 §1
Einrechnungsvorschrift 1945 §2
Spruch
Die Bestimmungen des § 1, Abs. 1 und § 2, Abs. 1 der Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145, gelten auch für Behinderungszeiten, die in die sogenannte Verbotszeit vor dem 13. März 1938 fallen, wenn die Behinderung auf politische Gründe zurückgeht.Die Bestimmungen des Paragraph eins,, Absatz eins und Paragraph 2,, Absatz eins, der Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145, gelten auch für Behinderungszeiten, die in die sogenannte Verbotszeit vor dem 13. März 1938 fallen, wenn die Behinderung auf politische Gründe zurückgeht.
Entscheidung vom 15. Jänner 1948, Nr 41/47.
I. Instanz: Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in Wien; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in Wien; römisch zwei. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Dr. B. war vom Herbst 1934 bis Herbst 1936 infolge antifaschistischer Betätigung an der Vollendung seiner Studien behindert. Die Einrechnung dieser Behinderungszeiten wurde vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in Wien und vom Oberlandesgerichte Wien abgelehnt, weil die Bestimmungen der Einrechnungsvorschrift auf Behinderungen vor 13. März 1938 nicht anzuwenden seien.
Der Oberste Gerichtshof hat der Berufung gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien stattgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen findet in dem Wortlaut der Einrechnungsvorschrift keine Begründung, vielmehr sieht die Einrechnungsvorschrift die Einrechnung von Behinderungszeiten, soweit die Behinderung auf politische Gründe zurückzuführen ist, ohne jede zeitliche Beschränkung vor.
Die Berufung auf § 4, Abs. 1 des Beamten-ÜberlG., StGBl. 1945, Nr. 134 geht fehl. Dieses Gesetz ist allerdings auch zur Wiedergutmachung von Schäden bestimmt, die durch die politische Entwicklung der Jahre 1933 bis 1945 eingetreten sind. Es betrifft aber ein ganz anderes Rechtgebiet, nämlich das Beamtenrecht. Wenn aber das Beamten-ÜberlG. zur Auslegung der Einrechnungsvorschrift herangezogen wird, so kann daraus nur gefolgert werden, daß es die Absicht des Gesetzgebers ist, Schädigungen auszugleichen, die während der ganzen Zeit der politischen Erschütterungen in den Jahren 1933 bis 1945 eingetreten sind, wobei nur Nationalsozialisten ausgeschlossen sind. Es spricht also der Rechtsgedanke, der im Beamten-ÜberlG. zum Ausdruck kommt, unbedingt dafür, daß auch Schädigungen von Antifaschisten in der sogenannten Verbotszeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Einrechnungsvorschrift gutzumachen sind.Die Berufung auf Paragraph 4,, Absatz eins, des Beamten-ÜberlG., StGBl. 1945, Nr. 134 geht fehl. Dieses Gesetz ist allerdings auch zur Wiedergutmachung von Schäden bestimmt, die durch die politische Entwicklung der Jahre 1933 bis 1945 eingetreten sind. Es betrifft aber ein ganz anderes Rechtgebiet, nämlich das Beamtenrecht. Wenn aber das Beamten-ÜberlG. zur Auslegung der Einrechnungsvorschrift herangezogen wird, so kann daraus nur gefolgert werden, daß es die Absicht des Gesetzgebers ist, Schädigungen auszugleichen, die während der ganzen Zeit der politischen Erschütterungen in den Jahren 1933 bis 1945 eingetreten sind, wobei nur Nationalsozialisten ausgeschlossen sind. Es spricht also der Rechtsgedanke, der im Beamten-ÜberlG. zum Ausdruck kommt, unbedingt dafür, daß auch Schädigungen von Antifaschisten in der sogenannten Verbotszeit nach Maßgabe der Bestimmungen der Einrechnungsvorschrift gutzumachen sind.
Im übrigen bedarf es aber gar keiner weiteren Auslegung der Einrechnungsvorschrift, weil ihr klarer Wortlaut diese Gutmachung vorschreibt.
Schlagworte
Behinderungszeit, Einrechnung nach der Einrechnungsvorschrift 1945,
Einrechnung der Behinderungszeit nach der Einrechnungsvorschrift
1945
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:0000NR00041.47.0115.000
Dokumentnummer
JJT_19480115_OGH0002_0000NR00041_4700000_000