Gegenstand des Rechtsmittels ist nur die Bemessung der Rahmengebühr für den Kartellvertrag zwischen der Head Sportgeräte GmbH & Co. OHG und ihren Vertragshändlern (Vertriebsbindungspartnern). Nur diese Personen sind im vorliegenden Verfahren Kartellteilnehmer, nicht aber die übrigen Skierzeuger, die mit ihren Vertragshändlern jeweils gesonderte Kartellverträge abgeschlossen haben. Der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß für jeden einzelnen der fünf - auch gesondert in das Kartellregister eingetragenen - Kartellverträge ("Säulenverträge") jeweils gesondert Rahmengebühren nach § 80 Z 1 KartG zu entrichten sind, ist daher zuzustimmen.Gegenstand des Rechtsmittels ist nur die Bemessung der Rahmengebühr für den Kartellvertrag zwischen der Head Sportgeräte GmbH & Co. OHG und ihren Vertragshändlern (Vertriebsbindungspartnern). Nur diese Personen sind im vorliegenden Verfahren Kartellteilnehmer, nicht aber die übrigen Skierzeuger, die mit ihren Vertragshändlern jeweils gesonderte Kartellverträge abgeschlossen haben. Der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß für jeden einzelnen der fünf - auch gesondert in das Kartellregister eingetragenen - Kartellverträge ("Säulenverträge") jeweils gesondert Rahmengebühren nach Paragraph 80, Ziffer eins, KartG zu entrichten sind, ist daher zuzustimmen.
Damit ist aber der Rechtsansicht der Rekurswerberin, das Erstgericht habe "pro Kartellmitglied" eine "Einzelrahmengebühr" von S 76.000,-- (und damit für einen Kartellvertrag eine Gesamtgebühr von S 380.000,-- nahe der gesetzlichen Obergrenze des § 80 Z 1 KartG) festgesetzt, der Boden entzogen. Gemäß § 84 KartG ist die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat. Diese bei der Ermessensübung insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien sind dieselben wie nach § 119 KartG 1972. Die Rüge der Rekurswerberin, das Erstgericht sei auf diese Kriterien, die im übrigen dem alten Kartellgesetz entstammten, nicht im einzelnen eingegangen, ist verfehlt. Da das vorliegende Verfahren gemäß § 147 KartG nach dem KartG 1988 zu beenden war, richten sich die Ansätze der Rahmengebühr nach § 88 Z 1 KartG 1988 und die (ohnehin gleichgebliebenen) Bemessungskriterien nach § 84 KartG 1988.Damit ist aber der Rechtsansicht der Rekurswerberin, das Erstgericht habe "pro Kartellmitglied" eine "Einzelrahmengebühr" von S 76.000,-- (und damit für einen Kartellvertrag eine Gesamtgebühr von S 380.000,-- nahe der gesetzlichen Obergrenze des Paragraph 80, Ziffer eins, KartG) festgesetzt, der Boden entzogen. Gemäß Paragraph 84, KartG ist die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichts nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat. Diese bei der Ermessensübung insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien sind dieselben wie nach Paragraph 119, KartG 1972. Die Rüge der Rekurswerberin, das Erstgericht sei auf diese Kriterien, die im übrigen dem alten Kartellgesetz entstammten, nicht im einzelnen eingegangen, ist verfehlt. Da das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 147, KartG nach dem KartG 1988 zu beenden war, richten sich die Ansätze der Rahmengebühr nach Paragraph 88, Ziffer eins, KartG 1988 und die (ohnehin gleichgebliebenen) Bemessungskriterien nach Paragraph 84, KartG 1988.
In der Festsetzung der Rahmengebühr durch das Erstgericht ist ein diese Kriterien außer Acht lassender Ermessenfehler nicht zu erkennen. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Preisbindung nunmehr auf bestimmte Skimodelle eingeschränkt ist, ist die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens groß, wird doch davon praktisch das gesamte österreichische Marktgebiet hinsichtlich der Erzeugnisse der Rekurswerberin erfaßt. Die Festsetzung widerspricht auch nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Zahlungspflichtigen. Für die Rahmengebühr sind nämlich sämtliche Kartellmitglieder zahlungspflichtig, so daß bei über 300 Mitgliedern auf ein Kartellmitglied nur ein sehr geringer Betrag entfällt. Daß sich die Rekurswerberin im Innenverhältnis gegenüber den Vertragshändlern zur alleinigen Tragung dieser Gebühr verpflichtet hat, ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Zahlungspflichtigen nicht zu berücksichtigen. Bei einer angemessenen Aufteilung der Rahmengebühr auf alle Kartellmitglieder ist die Belastung so gering, daß das Erstgericht die derzeit ungünstige wirtschaftliche Lage der österreichischen Skiindustrie und ihrer Vertriebspartner neben den übrigen Bemessungskriterien mit Recht nicht stärker berücksichtigt hat. Dazu kommt, daß der Verfahrensaufwand allein durch die Evidenthaltung und Auflistung von über 300 Kartellmitgliedern in den Beschlüssen des Erstgerichtes und bei der Eintragung im Kartellregister sehr hoch war und mit der festgesetzten Rahmengebühr auch alle weiteren Beitritte (lt Vorlagebericht derzeit rund 300) und sonstigen künftigen Verfügungen abgegolten sind.
Der Vergleich der Rekurswerberin mit einer mehr als 10 Jahre zurückliegenden, auf den Ansätzen des KartG 1972 (§ 118 Abs 1 Z 2 KartG 1972: S 10.000,-- bis S 200.000,--) beruhenden Bestimmung der Rahmengebühr für ein Kartell mit 11 Vertragspartnern ist nicht zielführend. Auch die für Zivilprozesse zu entrichtenden Pauschalgebühren bieten keine brauchbare Vergleichsgrundlage. Der Gesetzgeber hat - anders als nach § 79 KartG für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren - die Festsetzung der Rahmengebühren nicht auf den "Streitwert", sondern ganz allgemein auf die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens abgestellt.Der Vergleich der Rekurswerberin mit einer mehr als 10 Jahre zurückliegenden, auf den Ansätzen des KartG 1972 (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, KartG 1972: S 10.000,-- bis S 200.000,--) beruhenden Bestimmung der Rahmengebühr für ein Kartell mit 11 Vertragspartnern ist nicht zielführend. Auch die für Zivilprozesse zu entrichtenden Pauschalgebühren bieten keine brauchbare Vergleichsgrundlage. Der Gesetzgeber hat - anders als nach Paragraph 79, KartG für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren - die Festsetzung der Rahmengebühren nicht auf den "Streitwert", sondern ganz allgemein auf die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens abgestellt.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.