Gegenstand des Rechtsmittels ist nur die Bemessung der Rahmengebühr für den Kartellvertrag zwischen der F***** und ihren Vertragshändlern (Vertriebsbindungspartnern). Nur diese Personen und nicht auch die übrigen Skierzeuger, die mit ihren Vertragshändlern jeweils gesonderte Kartellverträge abgeschlossen haben, sind im vorliegenden Verfahren Kartellteilnehmer. Der Auffassung des Erstgerichtes, daß für jeden einzelnen der fünf - gesondert in das Kartellregister
eingetragenen - Kartellverträge ("Säulenverträge") jeweils gesondert Rahmengebühren nach § 80 Z 1 KartG zu entrichten sind, ist daher zuzustimmen.eingetragenen - Kartellverträge ("Säulenverträge") jeweils gesondert Rahmengebühren nach Paragraph 80, Ziffer eins, KartG zu entrichten sind, ist daher zuzustimmen.
Damit ist aber dem Standpunkt der Rekurswerberin, das Erstgericht habe "pro Kartellmitglied" eine "Einzelrahmengebühr" von S 76.000 (und damit für einen Kartellvertrag eine Gesamtgebühr von S 380.000 nahe der gesetzlichen Obergrenze des § 80 Z 1 KartG) festgesetzt, der Boden entzogen. Gemäß § 84 KartG ist die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen: Dabei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat. Diese bei der Ermessensübung insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien sind dieselben wie nach § 119 KartG 1972. Die Rüge der Rekurswerberin, das Erstgericht sei auf diese Kriterien, die im übrigen dem alten Kartellgesetz entstammten, nicht im einzelnen eingegangen, ist verfehlt. Da das vorliegende Verfahren gemäß § 147 KartG nach dem Kartellgesetz 1988 zu beenden war, richten sich die Ansätze der Rahmengebühr nach § 88 Z 1 KartG 1988 und die (ohnehin gleichgebliebenen) Bemessungskriterien nach § 84 KartG 1988.Damit ist aber dem Standpunkt der Rekurswerberin, das Erstgericht habe "pro Kartellmitglied" eine "Einzelrahmengebühr" von S 76.000 (und damit für einen Kartellvertrag eine Gesamtgebühr von S 380.000 nahe der gesetzlichen Obergrenze des Paragraph 80, Ziffer eins, KartG) festgesetzt, der Boden entzogen. Gemäß Paragraph 84, KartG ist die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festzusetzen: Dabei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat. Diese bei der Ermessensübung insbesondere zu berücksichtigenden Kriterien sind dieselben wie nach Paragraph 119, KartG 1972. Die Rüge der Rekurswerberin, das Erstgericht sei auf diese Kriterien, die im übrigen dem alten Kartellgesetz entstammten, nicht im einzelnen eingegangen, ist verfehlt. Da das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 147, KartG nach dem Kartellgesetz 1988 zu beenden war, richten sich die Ansätze der Rahmengebühr nach Paragraph 88, Ziffer eins, KartG 1988 und die (ohnehin gleichgebliebenen) Bemessungskriterien nach Paragraph 84, KartG 1988.
In der Festsetzung der Rahmengebühr durch das Erstgericht ist ein Ermessensfehler, der diese Kriterien außer acht läßt, nicht zu erkennen. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Preisbindung nunmehr auf bestimmte Skimodelle eingeschränkt ist, ist die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens groß, wird doch davon praktisch das gesamte inländische Marktgebiet in bezug auf die Erzeugnisse der Rekurswerberin erfaßt. Die Festsetzung widerspricht auch nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Zahlungspflichtigen. Für die Rahmengebühr sind sämtliche Kartellmitglieder zahlungspflichtig, sodaß im Hinblick auf die zahlreichen Mitglieder auf das einzelne Kartellmitglied ein nur sehr geringer Betrag entfällt. Daß sich die Rekurswerberin im Innenverhältnis den Vertragshändlern gegenüber zur alleinigen Tragung dieser Gebühr verpflichtet hat, kann bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Zahlungspflichtigen nicht berücksichtigt werden. Bei angemessener Aufteilung der Rahmengebühr auf alle Kartellmitglieder ist die Belastung so gering, daß das Erstgericht die derzeit ungünstige wirtschaftliche Lage der österreichischen Skiindustrie und deren Vertriebspartner neben den übrigen Bemessungskriterien mit Recht nicht stärker berücksichtigt hat. Dazu kommt, daß der Verfahrensaufwand allein durch die Evidenthaltung und Auflistung der zahlreichen Kartellmitglieder in den Beschlüssen des Erstgerichtes und bei der Eintragung im Kartellregister sehr hoch war und schließlich mit der festgesetzten Gebühr auch alle weiteren Beitritte und Veranlassungen abgegolten sind.
Der Vergleich der Rekurswerberin mit einer mehr als zehn Jahre zurückliegenden, auf den Ansätzen des Kartellgesetzes 1972 (§ 118 Abs.1 Z 2 KartG 1972: S 10.000 bis S 200.000) beruhenden Bestimmung der Rahmengebühr für ein Kartell mit elf Vertragspartnern ist nicht zielführend. Auch die für Rechtsstreite zu entrichtenden Pauschalgebühren bieten keine brauchbare Vergleichsgrundlage. Der Gesetzgeber hat - anders als nach § 79 KartG für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren - die Festsetzung der Rahmengebühr nicht auf den "Streitwert", sondern ganz allgemein auf die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens abgestellt.Der Vergleich der Rekurswerberin mit einer mehr als zehn Jahre zurückliegenden, auf den Ansätzen des Kartellgesetzes 1972 (Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, KartG 1972: S 10.000 bis S 200.000) beruhenden Bestimmung der Rahmengebühr für ein Kartell mit elf Vertragspartnern ist nicht zielführend. Auch die für Rechtsstreite zu entrichtenden Pauschalgebühren bieten keine brauchbare Vergleichsgrundlage. Der Gesetzgeber hat - anders als nach Paragraph 79, KartG für das Verfahren über richterliche Vertragshilfe gegen Sperren - die Festsetzung der Rahmengebühr nicht auf den "Streitwert", sondern ganz allgemein auf die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens abgestellt.
Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.