Nach der gemäß § 43 KartG 1988 auch im kartellgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des § 9 Abs 1 AußStrG steht das Rekursrecht jedermann zu, der sich durch die erstinstanzliche Verfügung beschwert erachtet. Von diesem Grundsatz sind aber jene Fälle auszunehmen, in welchem die Mißachtung gerichtlicher Aufträge Rechtswirkungen erst in einer ohnehin anfechtbaren späteren Verfügung zeitigen kann (SZ 50/41 ua). Ist die Rechtsstellung des Beteiligten durch die verfahrensrechtliche Verfügung nicht gefährdet, bleibt diesem auch deren Bekämpfung verwehrt (KOG in ÖBl 1991, 271); in diesem Sinne sind bloße Verbesserungsaufträge daher auch im Zivilprozeß nicht (abgesondert) anfechtbar (§ 85 Abs 3 ZPO).Nach der gemäß Paragraph 43, KartG 1988 auch im kartellgerichtlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG steht das Rekursrecht jedermann zu, der sich durch die erstinstanzliche Verfügung beschwert erachtet. Von diesem Grundsatz sind aber jene Fälle auszunehmen, in welchem die Mißachtung gerichtlicher Aufträge Rechtswirkungen erst in einer ohnehin anfechtbaren späteren Verfügung zeitigen kann (SZ 50/41 ua). Ist die Rechtsstellung des Beteiligten durch die verfahrensrechtliche Verfügung nicht gefährdet, bleibt diesem auch deren Bekämpfung verwehrt (KOG in ÖBl 1991, 271); in diesem Sinne sind bloße Verbesserungsaufträge daher auch im Zivilprozeß nicht (abgesondert) anfechtbar (Paragraph 85, Absatz 3, ZPO).
Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der von der Anzeigerin bekämpften Verfügung des Kartellgerichts um einen solchen Verbesserungsauftrag handelt, den das Kartellgericht - über Anregung durch eine Amtspartei - überdies erst erteilte, nachdem es die aus Anlaß der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung von Amts wegen zu treffenden Verfügungen - die Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses von der Anzeige (§ 47 KartG 1988) und deren Aufnahme in die Urkundensammlung (§ 75 Abs 4 KartG 1988) - bereits getroffen hatte. Jedes weitere Einschreiten des Kartellgerichts aus Anlaß der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung ist vom Antrag einer nach § 30c Abs 2 dazu legitimierten Partei (Person) abhängig (§ 30c Abs 1 KartG 1988). Durch die Mißachtung dieses Auftrags allein kann daher die Rechtsstellung der Anzeigerin, deren Anzeige in die Urkundensammlung ohnehin bereits aufgenommen ist, weder beeinträchtigt noch wenigstens gefährdet werden; solange das Kartellgericht von seiner - von einem berechtigten Antrag abhängigen - Befugnis nach § 30c KartG 1988 keinen Gebrauch macht, ist daher von der Wirksamkeit dieser Verträge auszugehen (§ 30d Abs 1 KartG 1988; Gugerbauer, KartG2 Rz 1 hiezu). Soweit das Kartellgericht aus Anlaß der nicht fristgerechten Entsprechung dieses Verbesserungsauftrags in die Rechtsstellung der Rekurswerberin eingreifende Verfügungen treffen sollte, wird der Anzeigerin deren Bekämpfung im Rechtsmittelweg unbenommen bleiben.Es kann nun nicht zweifelhaft sein, daß es sich bei der von der Anzeigerin bekämpften Verfügung des Kartellgerichts um einen solchen Verbesserungsauftrag handelt, den das Kartellgericht - über Anregung durch eine Amtspartei - überdies erst erteilte, nachdem es die aus Anlaß der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung von Amts wegen zu treffenden Verfügungen - die Verständigung der Amtsparteien und des Paritätischen Ausschusses von der Anzeige (Paragraph 47, KartG 1988) und deren Aufnahme in die Urkundensammlung (Paragraph 75, Absatz 4, KartG 1988) - bereits getroffen hatte. Jedes weitere Einschreiten des Kartellgerichts aus Anlaß der Anzeige einer vertikalen Vertriebsbindung ist vom Antrag einer nach Paragraph 30 c, Absatz 2, dazu legitimierten Partei (Person) abhängig (Paragraph 30 c, Absatz eins, KartG 1988). Durch die Mißachtung dieses Auftrags allein kann daher die Rechtsstellung der Anzeigerin, deren Anzeige in die Urkundensammlung ohnehin bereits aufgenommen ist, weder beeinträchtigt noch wenigstens gefährdet werden; solange das Kartellgericht von seiner - von einem berechtigten Antrag abhängigen - Befugnis nach Paragraph 30 c, KartG 1988 keinen Gebrauch macht, ist daher von der Wirksamkeit dieser Verträge auszugehen (Paragraph 30 d, Absatz eins, KartG 1988; Gugerbauer, KartG2 Rz 1 hiezu). Soweit das Kartellgericht aus Anlaß der nicht fristgerechten Entsprechung dieses Verbesserungsauftrags in die Rechtsstellung der Rekurswerberin eingreifende Verfügungen treffen sollte, wird der Anzeigerin deren Bekämpfung im Rechtsmittelweg unbenommen bleiben.
Da durch den Verbesserungsauftrag die Rechtsstellung der Rechtsmittelwerberin nicht gefährdet wird, ist der Rekurs als nicht zulässig zurückzuweisen.