Begründung:
Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern,Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß den Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern,
1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt I. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 185/1989, seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin weniger als 5 % Marktanteil. Daher wäre sie aufzufordern, ein Bagatellkartell anzuzeigen und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung, Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Depotkosmetik werde von Konsumkosmetik (weniger intensive Beratung, Verkauf auch in Selbstbedienungsläden) unterschieden. Sollte man die - nach Ansicht des Antragstellers1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt römisch eins. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, Bundesgesetzblatt 185 aus 1989,, seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin weniger als 5 % Marktanteil. Daher wäre sie aufzufordern, ein Bagatellkartell anzuzeigen und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung, Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Depotkosmetik werde von Konsumkosmetik (weniger intensive Beratung, Verkauf auch in Selbstbedienungsläden) unterschieden. Sollte man die - nach Ansicht des Antragstellers
unrichtige - Auffassung vertreten, Berechnungsgrundlage sei der gesamte Kosmetikmarkt, würde sich die Bagatelleigenschaft nicht verändern, sondern nur verstärken. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Depotkosmetik und Konsumkosmetik deckten somit einen verschiedenen Bedarf, weil sonst der Sinn des Vertriebssystems der Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung seien somit die Voraussetzungen der §§ 57 und 58 KartG 1988 gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988 auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (§ 16 KartG) binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses das Kartell beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen. Dieser Teil des Beschlusses wurde in der Folge über Antrag der Antragsgegnerin dahin abgeändert, daß die Frist erst mit Rechtskraft der den Antrag erledigenden Entscheidung zu laufen beginnt. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige nach der Regelung des Kartellgesetzes 1988 unmittelbar die Kartellmitglieder treffe. Werde die Anzeigefrist versäumt, sei die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (§ 130 KartG 1988). Die Antragsgegnerin wurde ferner gemäß § 57 Abs 2 und § 54 KartG 1988 belehrt, daß sich Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müßten, und verwies auf den beigeschlossenen Text des § 54 KartG 1988. Dagegen wurde der weitere Antrag des Österreichischen Arbeiterkammertages, die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 16 KartG aufzufordern, abgewiesen.unrichtige - Auffassung vertreten, Berechnungsgrundlage sei der gesamte Kosmetikmarkt, würde sich die Bagatelleigenschaft nicht verändern, sondern nur verstärken. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Depotkosmetik und Konsumkosmetik deckten somit einen verschiedenen Bedarf, weil sonst der Sinn des Vertriebssystems der Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung seien somit die Voraussetzungen der Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß den Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (Paragraph 16, KartG) binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses das Kartell beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen. Dieser Teil des Beschlusses wurde in der Folge über Antrag der Antragsgegnerin dahin abgeändert, daß die Frist erst mit Rechtskraft der den Antrag erledigenden Entscheidung zu laufen beginnt. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige nach der Regelung des Kartellgesetzes 1988 unmittelbar die Kartellmitglieder treffe. Werde die Anzeigefrist versäumt, sei die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (Paragraph 130, KartG 1988). Die Antragsgegnerin wurde ferner gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und Paragraph 54, KartG 1988 belehrt, daß sich Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müßten, und verwies auf den beigeschlossenen Text des Paragraph 54, KartG 1988. Dagegen wurde der weitere Antrag des Österreichischen Arbeiterkammertages, die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG aufzufordern, abgewiesen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien begründete seinen Beschluß nur mit dem Hinweis auf § 57 KartG 1988. Dem Antrag der Amtspartei sei gemäß § 57 Abs 2 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Auch die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 unterlägen in diesem Verfahrensstadium keiner Überprüfung durch das Kartellgericht. Punkt 2. des Antrages setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrages als verfrüht gestellt abzuweisen.Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien begründete seinen Beschluß nur mit dem Hinweis auf Paragraph 57, KartG 1988. Dem Antrag der Amtspartei sei gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG 1988 unterlägen in diesem Verfahrensstadium keiner Überprüfung durch das Kartellgericht. Punkt 2. des Antrages setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrages als verfrüht gestellt abzuweisen.