Begründung:
Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen undDer Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß Paragraphen 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und
2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185, seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin weniger als 5 % Marktanteil. Daher wäre sie aufzufordern, ein Bagatellkartell anzumelden und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung, Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Depotkosmetik werde von Konsumkosmetik (weniger intensive Beratung, Verkauf auch in Selbstbedienungsläden) unterschieden. Sollte man die - nach Ansicht des Antragstellers2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185, seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin weniger als 5 % Marktanteil. Daher wäre sie aufzufordern, ein Bagatellkartell anzumelden und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung, Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Depotkosmetik werde von Konsumkosmetik (weniger intensive Beratung, Verkauf auch in Selbstbedienungsläden) unterschieden. Sollte man die - nach Ansicht des Antragstellers
unrichtige - Auffassung vertreten, Berechnungsgrundlage sei der gesamte Kosmetikmarkt, so würde sich die Bagatelleigenschaft nicht verändern, sondern nur verstärken. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Depotkosmetik und Konsumkosmetik deckten somit einen verschiedenen Bedarf, da ansonsten der Sinn des Vertriebssystems von Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung sei somit die Voraussetzung der §§ 57 und 58 KartG gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß §§ 57 und 58 KartG auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (§ 16 KartG) binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses das Kartell beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen. Dieser Teil des Beschlusses wurde in der Folge über Antrag der Antragsgegnerin dahin abgeändert, daß die Frist erst mit Rechtskraft der den Antrag erledigenden Entscheidung zu laufen beginnt. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige nach der Regelung des Kartellgesetzes 1988 unmittelbar die Kartellmitglieder trifft. Werde die Anzeigefrist versäumt, dann sei die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (§ 130 KartG). Die Antragsgegnerin wurde ferner gemäß §§ 57 Abs 2, 54 KartG darüber belehrt, daß sich Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Auf den beigeschlossenen Gesetzestext des § 54 KartG wurde verwiesen. Dagegen wies das Kartellgericht den weiteren Antrag des Österreichischen Arbeiterkammertages, die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 16 KartG aufzufordern, ab. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien begründete seinen Beschluß nur mit dem Hinweis auf § 57 KartG. Dem Antrag der Amtspartei sei gemäß § 57 Abs 2 KartG ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Auch die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG unterlägen in diesem Verfahrensstadium keiner Überprüfung durch das Kartellgericht. Punkt 2. des Antrages setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrages als verfrüht gestellt abzuweisen gewesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der durch einen gewählten Rechtsanwalt vertretenen Antragsgegnerin mit den Anträgen, ihn im Sinne einer Abweisung des Antrages abzuändern oder ihn aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Kartellgericht zurückzuverweisen, eventuell auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit des § 57 Abs 2 erster Satz iVm § 58 KartG.unrichtige - Auffassung vertreten, Berechnungsgrundlage sei der gesamte Kosmetikmarkt, so würde sich die Bagatelleigenschaft nicht verändern, sondern nur verstärken. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Depotkosmetik und Konsumkosmetik deckten somit einen verschiedenen Bedarf, da ansonsten der Sinn des Vertriebssystems von Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung sei somit die Voraussetzung der Paragraphen 57 und 58 KartG gegeben. Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß Paragraphen 57 und 58 KartG auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (Paragraph 16, KartG) binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses das Kartell beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen. Dieser Teil des Beschlusses wurde in der Folge über Antrag der Antragsgegnerin dahin abgeändert, daß die Frist erst mit Rechtskraft der den Antrag erledigenden Entscheidung zu laufen beginnt. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige nach der Regelung des Kartellgesetzes 1988 unmittelbar die Kartellmitglieder trifft. Werde die Anzeigefrist versäumt, dann sei die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (Paragraph 130, KartG). Die Antragsgegnerin wurde ferner gemäß Paragraphen 57, Absatz 2, 54, KartG darüber belehrt, daß sich Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Auf den beigeschlossenen Gesetzestext des Paragraph 54, KartG wurde verwiesen. Dagegen wies das Kartellgericht den weiteren Antrag des Österreichischen Arbeiterkammertages, die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG aufzufordern, ab. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien begründete seinen Beschluß nur mit dem Hinweis auf Paragraph 57, KartG. Dem Antrag der Amtspartei sei gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KartG ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG unterlägen in diesem Verfahrensstadium keiner Überprüfung durch das Kartellgericht. Punkt 2. des Antrages setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrages als verfrüht gestellt abzuweisen gewesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der durch einen gewählten Rechtsanwalt vertretenen Antragsgegnerin mit den Anträgen, ihn im Sinne einer Abweisung des Antrages abzuändern oder ihn aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Kartellgericht zurückzuverweisen, eventuell auf Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG wegen Verfassungswidrigkeit des Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 58, KartG.
Zunächst war zu prüfen, ob der Rekurs zulässig ist oder allenfalls mangels Beschwer zurückzuweisen wäre.