Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene Rekurs ist zulässig. Gemäß § 43 KartG 1988 entscheiden das Kartellgericht und das Kartellobergericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein schlüssig behaupteter Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (SZ 50/41; SZ 42/176 ua). Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist (SZ 50/41 mwN).Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene Rekurs ist zulässig. Gemäß Paragraph 43, KartG 1988 entscheiden das Kartellgericht und das Kartellobergericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein schlüssig behaupteter Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (SZ 50/41; SZ 42/176 ua). Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist (SZ 50/41 mwN).
Durch den angefochtenen Beschluß wird die Rechtsstellung der Antragsgegnerin verändert; diese wird hiedurch auch - sollte tatsächlich ein Bagatellkartell vorliegen - beschwert, weil sie bis zum Ablauf der gesetzten Frist gemäß § 18 Abs 1 Z 1 KartG 1988 ein allenfalls bestehendes Bagatellkartell auch ohne Anzeige durchführen durfte. Nach fruchtlosem Verstreichen der im angefochtenen Beschluß gesetzten Frist wäre ihr dagegen die auch nur teilweise weitere Durchführung gemäß § 58 iVm § 57 Abs 3 KartG 1988 sogar unter strafgerichtlicher Sanktion (§ 130 Abs 1 KartG 1988) verboten. Die Erhebung des vorliegenden Rekurses durch einen gewählten Rechtsanwalt anstelle eines Kartellbevollmächtigten war der Antragsgegnerin nicht verwehrt. Die vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes gemäß § 58 iVmDurch den angefochtenen Beschluß wird die Rechtsstellung der Antragsgegnerin verändert; diese wird hiedurch auch - sollte tatsächlich ein Bagatellkartell vorliegen - beschwert, weil sie bis zum Ablauf der gesetzten Frist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG 1988 ein allenfalls bestehendes Bagatellkartell auch ohne Anzeige durchführen durfte. Nach fruchtlosem Verstreichen der im angefochtenen Beschluß gesetzten Frist wäre ihr dagegen die auch nur teilweise weitere Durchführung gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, KartG 1988 sogar unter strafgerichtlicher Sanktion (Paragraph 130, Absatz eins, KartG 1988) verboten. Die Erhebung des vorliegenden Rekurses durch einen gewählten Rechtsanwalt anstelle eines Kartellbevollmächtigten war der Antragsgegnerin nicht verwehrt. Die vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes gemäß Paragraph 58, iVm
§ 57 Abs 2 KartG 1988 in den Beschluß aufgenommene Belehrung über die Bestimmung des § 54 KartG - wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen - gilt noch nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Aufforderung durch das Kartellgericht zur Anzeige, weil darin noch keine Gemeinschaftsrechte auszuüben sind bzw davon betroffen werden (siehe die Möglichkeit nach § 57 Abs 1 KartG 1988, ohne Bestellung eines Kartellbevollmächtigten um Fristverlängerung anzusuchen; vgl auch § 54 Abs 2 KartG 1988 und Jellinek in ÖBl 1968, 25, 28). Der Rekurs ist aber auch berechtigt.Paragraph 57, Absatz 2, KartG 1988 in den Beschluß aufgenommene Belehrung über die Bestimmung des Paragraph 54, KartG - wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen - gilt noch nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Aufforderung durch das Kartellgericht zur Anzeige, weil darin noch keine Gemeinschaftsrechte auszuüben sind bzw davon betroffen werden (siehe die Möglichkeit nach Paragraph 57, Absatz eins, KartG 1988, ohne Bestellung eines Kartellbevollmächtigten um Fristverlängerung anzusuchen; vergleiche auch Paragraph 54, Absatz 2, KartG 1988 und Jellinek in ÖBl 1968, 25, 28). Der Rekurs ist aber auch berechtigt.
Bei der allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist zunächst wahrzunehmen, daß der bekämpfte Auftrag der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts dem § 58 iVm § 57 Abs 1 KartG 1988 schon formell nicht entspricht. Auf Antrag einer Amtspartei sind nämlich gemäß § 58 KartG 1988 bei Bagatellkartellen deren Mitglieder aufzufordern, das Kartell binnen einem Monat dem Kartellgericht anzuzeigen. Nach dieser klaren Gesetzesbestimmung kann die Aufforderung nicht wirksam allein an ein angebliches Mitglied eines Bagatellkartells gerichtet werden. Eine solche Aufforderung wäre auch sachlich ohne Sinn. Dem einzelnen Aufgeforderten wäre zwar sodann die weitere Durchführung des Kartells untersagt (§ 58 iVm § 57 Abs 3 KartG 1988), nicht aber allen übrigen möglichen Kartellanten. Nur die Zustellung der Aufforderung genügt gemäß § 58 iVm § 57 Abs 2 KartG 1988 an ein einziges Kartellmitglied. Das ist zwar auch nicht immer zielführend, weil sich ein Kartellmitglied, dem kein Verschulden an einer weiteren Durchführung des Kartells vorgeworfen werden kann (etwa infolge nicht einmal fahrlässiger Unkenntnis der Aufforderung), sich nicht nach § 130 KartG 1988 strafbar macht; die Bestimmung mag aber bei vermuteten Bagatellkartellen großen Umfangs und häufig wechselnden Teilnehmern ihren Sinn haben. Im allgemeinen ist jedoch auch die Zustellung an alle bekannten Kartellmitglieder zu empfehlen. Das Erstgericht wird daher den vorliegenden Antrag der Amtspartei Ö*** A*** zunächst dahin zuBei der allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist zunächst wahrzunehmen, daß der bekämpfte Auftrag der Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts dem Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, KartG 1988 schon formell nicht entspricht. Auf Antrag einer Amtspartei sind nämlich gemäß Paragraph 58, KartG 1988 bei Bagatellkartellen deren Mitglieder aufzufordern, das Kartell binnen einem Monat dem Kartellgericht anzuzeigen. Nach dieser klaren Gesetzesbestimmung kann die Aufforderung nicht wirksam allein an ein angebliches Mitglied eines Bagatellkartells gerichtet werden. Eine solche Aufforderung wäre auch sachlich ohne Sinn. Dem einzelnen Aufgeforderten wäre zwar sodann die weitere Durchführung des Kartells untersagt (Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 3, KartG 1988), nicht aber allen übrigen möglichen Kartellanten. Nur die Zustellung der Aufforderung genügt gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, KartG 1988 an ein einziges Kartellmitglied. Das ist zwar auch nicht immer zielführend, weil sich ein Kartellmitglied, dem kein Verschulden an einer weiteren Durchführung des Kartells vorgeworfen werden kann (etwa infolge nicht einmal fahrlässiger Unkenntnis der Aufforderung), sich nicht nach Paragraph 130, KartG 1988 strafbar macht; die Bestimmung mag aber bei vermuteten Bagatellkartellen großen Umfangs und häufig wechselnden Teilnehmern ihren Sinn haben. Im allgemeinen ist jedoch auch die Zustellung an alle bekannten Kartellmitglieder zu empfehlen. Das Erstgericht wird daher den vorliegenden Antrag der Amtspartei Ö*** A*** zunächst dahin zu
prüfen haben, welche gerichtsbekannten oder von dieser Amtspartei namhaft gemachten Mitglieder des angeblichen Bagatellkartells im Sinne des § 58 iVm § 57 Abs 1 KartG 1988 zur Anzeige des Kartells aufzufordern sind.prüfen haben, welche gerichtsbekannten oder von dieser Amtspartei namhaft gemachten Mitglieder des angeblichen Bagatellkartells im Sinne des Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, KartG 1988 zur Anzeige des Kartells aufzufordern sind.
Auf die weiteren im Rekurs angeschnittenen Rechtsfragen betreffend die Zulässigkeit dieses Auftrages ist vorläufig nicht einzugehen, um die übrigen möglichen Antragsgegner nicht zu präjudizieren.