Der dagegen von der Antragsgegnerin durch einen gewählten Rechtsanwalt erhobene Rekurs ist zulässig und berechtigt. Gemäß § 43 KartG 1988 entscheiden das Kartellgericht und das Kartellobergericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Nach § 9 Abs 1 AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein schlüssig behaupteter Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (SZ 42/176; SZ 50/41 ua.). Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist (SZ 50/41 mwN).Der dagegen von der Antragsgegnerin durch einen gewählten Rechtsanwalt erhobene Rekurs ist zulässig und berechtigt. Gemäß Paragraph 43, KartG 1988 entscheiden das Kartellgericht und das Kartellobergericht in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG kann Rekurs erheben, wer sich durch die Verfügung der ersten Instanz über einen Gegenstand der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen beschwert erachtet. Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist daher ein schlüssig behaupteter Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (SZ 42/176; SZ 50/41 ua.). Unter einer anfechtbaren Verfügung ist eine auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt. Bei Prüfung in dieser Richtung ist kein kleinlicher Maßstab anzulegen. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung nur dort abzulehnen, wo die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet ist (SZ 50/41 mwN).
Durch den angefochtenen Beschluß wird die Rechtsstellung der Antragsgegnerin verändert, und sie ist hiedurch auch - sollte sie tatsächlich Mitglied eines Wirkungskartells sein - beschwert. Bis zum Ablauf der gesetzten Frist durfte die Antragsgegnerin nämlich gemäß § 18 Abs 1 Z 1 KartG ein allenfalls bestehendes solches Kartell auch ohne Genehmigung durchführen. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist wäre ihr jedoch die auch nur teilweise weitere Durchführung gemäß § 57 Abs 3 KartG sogar unter strafgerichtlicher Sanktion (§ 130 Abs 1 KartG) verboten. Die Erhebung des vorliegenden Rekurses durch einen gewählten Rechtsanwalt statt einen Kartellbevollmächtigten war erlaubt. Die vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes gemäß § 57 Abs 2 KartG in den Beschluß aufgenommene Belehrung über die Bestimmung des § 54 KartG - wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen - gilt noch nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Aufforderung durch das Kartellgericht zur Antragstellung, weil hier noch keine Gemeinschaftsrechte auszuüben sind oder betroffen werden (siehe die Möglichkeit nach § 57 Abs 1 KartG, ohne Bestellung eines Kartellbevollmächtigten um Fristverlängerung anzusuchen; vgl. auch § 54 Abs 2 KartG und Jelinek, ÖBl. 1968, 25 Ä28Ü).Durch den angefochtenen Beschluß wird die Rechtsstellung der Antragsgegnerin verändert, und sie ist hiedurch auch - sollte sie tatsächlich Mitglied eines Wirkungskartells sein - beschwert. Bis zum Ablauf der gesetzten Frist durfte die Antragsgegnerin nämlich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, KartG ein allenfalls bestehendes solches Kartell auch ohne Genehmigung durchführen. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist wäre ihr jedoch die auch nur teilweise weitere Durchführung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, KartG sogar unter strafgerichtlicher Sanktion (Paragraph 130, Absatz eins, KartG) verboten. Die Erhebung des vorliegenden Rekurses durch einen gewählten Rechtsanwalt statt einen Kartellbevollmächtigten war erlaubt. Die vom Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KartG in den Beschluß aufgenommene Belehrung über die Bestimmung des Paragraph 54, KartG - wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen - gilt noch nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Aufforderung durch das Kartellgericht zur Antragstellung, weil hier noch keine Gemeinschaftsrechte auszuüben sind oder betroffen werden (siehe die Möglichkeit nach Paragraph 57, Absatz eins, KartG, ohne Bestellung eines Kartellbevollmächtigten um Fristverlängerung anzusuchen; vergleiche auch Paragraph 54, Absatz 2, KartG und Jelinek, ÖBl. 1968, 25 Ä28Ü).
In der Sache selbst verweist die Rekurswerberin mit Recht
darauf, daß der bekämpfte Auftrag des Stellvertreters des
Vorsitzenden des Kartellgerichtes dem § 57 Abs 1 KartG 1988 schon
formell nicht entspricht. Auf Antrag einer Amtspartei sind
die Mitglieder unter anderem von Wirkungskartellen,
die kein Bagatellkartell sind, aufzufordern, binnen einem Monat beim
Kartellgericht die Genehmigung des Kartells zu beantragen. Nach
dieser klaren Gesetzesbestimmung kann die Aufforderung nicht wirksam
allein an e i n angebliches Mitglied eines Wirkungskartelles
gerichtet werden. Eine solche Aufforderung wäre auch sachlich ohne
Sinn. Dem einzelnen Aufgeforderten wäre zwar sodann die weitere
Durchführung des Kartells untersagt (§ 57 Abs 3 KartG), nicht aber
allen übrigen möglichen Kartellanten. Nur die
Zustellung der Aufforderung genügt gemäß § 57 Abs 2 KartG
an ein einziges Kartellmitglied. Das ist zwar auch nicht immer
zielführend, weil sich ein Kartellmitglied, dem kein Verschulden an
einer weiteren Durchführung des Kartells vorgeworfen werden kann
(etwa infolge nicht einmal fahrlässiger Unkenntnis der
Aufforderung), sich nicht nach § 130 KartG strafbar macht; die
Bestimmung mag aber bei vermuteten Wirkungskartellen großen Umfangs
und häufig wechselnden Teilnehmern ihren Sinn haben. Im allgemeinen
ist jedoch auch die Zustellung an alle bekannten Kartellmitglieder
zu empfehlen.
Das Erstgericht wird daher den vorliegenden Antrag der Amtspartei R*** Ö*** zunächst dahin zu prüfen haben, welche gerichtsbekannten oder von dieser Amtspartei namhaft gemachten Mitglieder des angeblichen Wirkungskartells im Sinn des § 57 KartG zur Antragstellung auf Genehmigung des Kartells aufzufordern sind.Das Erstgericht wird daher den vorliegenden Antrag der Amtspartei R*** Ö*** zunächst dahin zu prüfen haben, welche gerichtsbekannten oder von dieser Amtspartei namhaft gemachten Mitglieder des angeblichen Wirkungskartells im Sinn des Paragraph 57, KartG zur Antragstellung auf Genehmigung des Kartells aufzufordern sind.
Auf die weiteren, im Rekurs angeschnittenen Rechtsfragen betreffend die Zulässigkeit dieses Auftrages ist vorläufig nicht einzugehen, um die möglichen übrigen Antragsgegner nicht zu präjudizieren.