Begründung:
Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen undDer Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und
2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185, seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin weniger als 5 % Marktanteil. Daher wäre sie aufzufordern, ein Bagatellkartell anzumelden und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung, Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Depotkosmetik werde von Konsumkosmetik (weniger intensive Beratung, Verkauf auch in Selbstbedienungsläden) unterschieden. Sollte man die - nach Ansicht des Antragstellers2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185, seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin weniger als 5 % Marktanteil. Daher wäre sie aufzufordern, ein Bagatellkartell anzumelden und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung, Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Depotkosmetik werde von Konsumkosmetik (weniger intensive Beratung, Verkauf auch in Selbstbedienungsläden) unterschieden. Sollte man die - nach Ansicht des Antragstellers
unrichtige - Auffassung vertreten, Berechnungsgrundlage sei der gesamte Kosmetikmarkt, so würde sich die Bagatelleigenschaft nicht verändern, sondern bloß verstärken. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Depot- und Konsumkosmetik deckten somit einen verschiedenen Bedarf, weil sonst der Sinn des Vertriebssystems der Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung seien somit die Voraussetzungen der §§ 57 und 58 KartG gegeben. Die Antragsgegnerin beantragte in einer Äußerung, dem Antrag nicht Folge zu geben.unrichtige - Auffassung vertreten, Berechnungsgrundlage sei der gesamte Kosmetikmarkt, so würde sich die Bagatelleigenschaft nicht verändern, sondern bloß verstärken. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Depot- und Konsumkosmetik deckten somit einen verschiedenen Bedarf, weil sonst der Sinn des Vertriebssystems der Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung seien somit die Voraussetzungen der Paragraphen 57 und 58 KartG gegeben. Die Antragsgegnerin beantragte in einer Äußerung, dem Antrag nicht Folge zu geben.
Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß den §§ 57 und 58 KartG auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (§ 16 KartG) binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses das Kartell beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen. Dieser Teil des Beschlusses wurde in der Folge über Antrag der Antragsgegnerin dahin abgeändert, daß die Frist erst mit Rechtskraft der Aufforderung zur Anzeige des Bagatellkartells zu laufen beginnt. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige unmittelbar die Kartellmitglieder treffe. Werde die Anzeigefrist versäumt, sei die weitere - auch nurMit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß den Paragraphen 57 und 58 KartG auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (Paragraph 16, KartG) binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses das Kartell beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen. Dieser Teil des Beschlusses wurde in der Folge über Antrag der Antragsgegnerin dahin abgeändert, daß die Frist erst mit Rechtskraft der Aufforderung zur Anzeige des Bagatellkartells zu laufen beginnt. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige unmittelbar die Kartellmitglieder treffe. Werde die Anzeigefrist versäumt, sei die weitere - auch nur
teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (§ 130 KartG). Der Antragsgegnerin wurde ferner gemäß § 57 Abs 2 KartG der Text des § 54 KartG zur Kenntnis gebracht. Dagegen wies das Kartellgericht den weiteren Antrag des Österreichischen Arbeiterkammertages, die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 16 KartG aufzufordern, ab.teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (Paragraph 130, KartG). Der Antragsgegnerin wurde ferner gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KartG der Text des Paragraph 54, KartG zur Kenntnis gebracht. Dagegen wies das Kartellgericht den weiteren Antrag des Österreichischen Arbeiterkammertages, die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG aufzufordern, ab.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien begründete seinen Beschluß mit dem Hinweis auf § 57 KartG. Dem Antrag der Amtspartei sei gemäß § 57 Abs 2 KartG ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Die Vorschriften der §§ 60, 62 und 65 KartG seien in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Auch die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG unterlägen in diesem Verfahrensstadium keiner Überprüfung durch das Kartellgericht. Punkt 2. des Antrages setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrages als verfrüht gestellt abzuweisen.Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien begründete seinen Beschluß mit dem Hinweis auf Paragraph 57, KartG. Dem Antrag der Amtspartei sei gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KartG ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Die Vorschriften der Paragraphen 60, 62 und 65 KartG seien in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG unterlägen in diesem Verfahrensstadium keiner Überprüfung durch das Kartellgericht. Punkt 2. des Antrages setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrages als verfrüht gestellt abzuweisen.