Begründung:
Der Ö*** A*** (§ 44 KartG 1988) stellteDer Ö*** A*** (Paragraph 44, KartG 1988) stellte
gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2.nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, daß die hinterlegte Vertriebsbindung in Punkt 1.3. der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung enthalte. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung vom 6.4.1989, BGBl 185 seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Die Antragsgegnerin habe nach ihren eigenen Angaben einen Marktanteil von weniger als 5 %. Sie wäre daher aufzufordern, ein Bagatellkartell anzumelden und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung. Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Von der Depotkosmetik unterscheide sich die Konsumkosmetik durch weniger intensive Beratung und Verkauf auch in Selbstbedienungsläden. Wäre der gesamte Kosmetikmarkt Berechnungsgrundlage für den Marktanteil der Antragsgegnerin, würde sich die Bagatelleigenschaft noch verstärken. Diese Ansicht sei aber unrichtig. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Beide Waren deckten somit einen verschiedenen Bedarf, da ansonsten der Sinn des Vertriebssystems von Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung seien somit die Voraussetzungen der §§ 57 und 58 KartG 1988 gegeben.gemäß Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2.nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, daß die hinterlegte Vertriebsbindung in Punkt 1.3. der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung enthalte. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung vom 6.4.1989, Bundesgesetzblatt 185 seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Die Antragsgegnerin habe nach ihren eigenen Angaben einen Marktanteil von weniger als 5 %. Sie wäre daher aufzufordern, ein Bagatellkartell anzumelden und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung. Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Von der Depotkosmetik unterscheide sich die Konsumkosmetik durch weniger intensive Beratung und Verkauf auch in Selbstbedienungsläden. Wäre der gesamte Kosmetikmarkt Berechnungsgrundlage für den Marktanteil der Antragsgegnerin, würde sich die Bagatelleigenschaft noch verstärken. Diese Ansicht sei aber unrichtig. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Beide Waren deckten somit einen verschiedenen Bedarf, da ansonsten der Sinn des Vertriebssystems von Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung seien somit die Voraussetzungen der Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß §§ 57, 58 KartG 1988 auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (§ 16 KartG 1988) binnen einem Monat ab Zustellung des Beschlusses des Kartells beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen (in der Folge wurde diese Frist dahin abgeändert, daß sie erst mit Rechtskraft der den Antrag erledigenden Entscheidung zu laufen beginnt). Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige unmittelbar die Kartellmitglieder treffe. Werde die Anzeigefrist versäumt, dann sei die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (§ 130 KartG 1988). Die Antragsgegnerin wurde ferner gemäß § 57 Abs 2 KartG 1988 über die Bestimmung des § 54 KartG 1988 belehrt.Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß Paragraphen 57, 58, KartG 1988 auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (Paragraph 16, KartG 1988) binnen einem Monat ab Zustellung des Beschlusses des Kartells beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen (in der Folge wurde diese Frist dahin abgeändert, daß sie erst mit Rechtskraft der den Antrag erledigenden Entscheidung zu laufen beginnt). Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige unmittelbar die Kartellmitglieder treffe. Werde die Anzeigefrist versäumt, dann sei die weitere - auch nur teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (Paragraph 130, KartG 1988). Die Antragsgegnerin wurde ferner gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KartG 1988 über die Bestimmung des Paragraph 54, KartG 1988 belehrt.
Den weiteren Antrag des Ö*** A***,
die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen des § 16 KartG 1988 aufzufordern, wies das Kartellgericht ab. Die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien begründete ihren Beschluß mit dem Hinweis auf die §§ 57, 58 KartG 1988. Dem Antrag der Amtspartei sei gemäß § 57 Abs 2 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Die Vorschriften der §§ 60, 62 und 65 KartG 1988 seien in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Dem Kartellgericht sei es damit verwehrt, vor Erlassung der Aufforderung zur Anzeige des Bagatellkartells weitere Erhebungen durchzuführen, in deren Rahmen die Parteien etwa zu weiteren Angaben oder zur Vorlage von Urkunden aufgefordert werden könnten. Die Aufforderung zur Anzeige des Bagatellkartells sei vielmehr allein auf Grund des Antrags einer Amtspartei vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes zu erlassen. Sollten die Kartellmitglieder dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei kein weiteres Verfahren vor dem Kartellgericht vorgesehen. Wenn sich die zur Anzeige aufgeforderten Personen nicht in das Verfahren einlassen wollten (weil sie etwa der Meinung seien, daß kein Kartell vorliege), entstünden ihnen keine Kosten und, wenn tatsächlich kein Kartell vorliege, auch keine sonstigen Nachteile; andererseits könnten sie auch von der weiteren Durchführung eines Kartells Abstand nehmen. Die Frage, ob tatsächlich ein Bagatellkartell vorliege, könne in einem solchen Fall nur vor dem Strafgericht geklärt werden.die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen des Paragraph 16, KartG 1988 aufzufordern, wies das Kartellgericht ab. Die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien begründete ihren Beschluß mit dem Hinweis auf die Paragraphen 57, 58, KartG 1988. Dem Antrag der Amtspartei sei gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Die Vorschriften der Paragraphen 60, 62 und 65 KartG 1988 seien in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Dem Kartellgericht sei es damit verwehrt, vor Erlassung der Aufforderung zur Anzeige des Bagatellkartells weitere Erhebungen durchzuführen, in deren Rahmen die Parteien etwa zu weiteren Angaben oder zur Vorlage von Urkunden aufgefordert werden könnten. Die Aufforderung zur Anzeige des Bagatellkartells sei vielmehr allein auf Grund des Antrags einer Amtspartei vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes zu erlassen. Sollten die Kartellmitglieder dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei kein weiteres Verfahren vor dem Kartellgericht vorgesehen. Wenn sich die zur Anzeige aufgeforderten Personen nicht in das Verfahren einlassen wollten (weil sie etwa der Meinung seien, daß kein Kartell vorliege), entstünden ihnen keine Kosten und, wenn tatsächlich kein Kartell vorliege, auch keine sonstigen Nachteile; andererseits könnten sie auch von der weiteren Durchführung eines Kartells Abstand nehmen. Die Frage, ob tatsächlich ein Bagatellkartell vorliege, könne in einem solchen Fall nur vor dem Strafgericht geklärt werden.
Punkt 2. des Antrages setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus. Da eine solche nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrages als verfrüht gestellt abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der durch einen gewählten Rechtsanwalt vertretenen Antragsgegnerin mit den Anträgen, die Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages abzuändern oder aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Kartellgericht zurückzuverweisen; eventuell möge das Kartellobergericht beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 1 B-VG den Antrag stellen, § 57 Abs 2 erster Satz KartG 1988 iVm § 58 KartG 1988 als verfassungswidrig aufzuheben.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der durch einen gewählten Rechtsanwalt vertretenen Antragsgegnerin mit den Anträgen, die Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Antrages abzuändern oder aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Kartellgericht zurückzuverweisen; eventuell möge das Kartellobergericht beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG den Antrag stellen, Paragraph 57, Absatz 2, erster Satz KartG 1988 in Verbindung mit Paragraph 58, KartG 1988 als verfassungswidrig aufzuheben.