Begründung:
Der Ö*** A*** stellte (gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern,Der Ö*** A*** stellte (gemäß den Paragraphen 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern,
1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 185/1989, seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin weniger als 5 % Marktanteil. Daher wäre sie aufzufordern, ein Bagatellkartell anzuzeigen und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung, Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Depotkosmetik werde von Konsumkosmetik (weniger intensive Beratung, Verkauf auch in Selbstbedienungsläden) unterschieden. Sollte man die - nach Ansicht des Antragstellers unrichtige - Auffassung vertreten, Berechnungsgrundlage sei der gesamte Kosmetikmarkt, so würde sich die Bagatelleigenschaft nicht verändern, sondern nur verstärken. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Depot- und Konsumkosmetik deckten somit einen verschiedenen Bedarf, weil sonst der Sinn des Vertriebssystems der Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung seien somit die Voraussetzungen der §§ 57 und 58 KartG 1988 gegeben.1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, Bundesgesetzblatt 185 aus 1989,, seien Gebietsbeschränkungen von der Freistellung nicht erfaßt. Nach eigenen Angaben habe die Antragsgegnerin weniger als 5 % Marktanteil. Daher wäre sie aufzufordern, ein Bagatellkartell anzuzeigen und zugleich ihren entsprechenden Marktanteil nachzuweisen. Berechnungsgrundlage für die Marktanteile sei der Umsatz an Depotkosmetik in Österreich. Unter Depotkosmetik werde eine über Parfümerien und Fachabteilungen von Kaufhäusern vertriebene Kosmetik verstanden. Ziel dieser Vertriebsart sei eine spezifische Beratung, Imagepflege und Präsentation der jeweiligen Marke. Depotkosmetik werde von Konsumkosmetik (weniger intensive Beratung, Verkauf auch in Selbstbedienungsläden) unterschieden. Sollte man die - nach Ansicht des Antragstellers unrichtige - Auffassung vertreten, Berechnungsgrundlage sei der gesamte Kosmetikmarkt, so würde sich die Bagatelleigenschaft nicht verändern, sondern nur verstärken. Wegen der außergewöhnlichen Bedeutung des Prestiges, das der Depotkosmetik zukomme, sei diese für den Konsumenten durch Konsumkosmetik nicht substituierbar. Depot- und Konsumkosmetik deckten somit einen verschiedenen Bedarf, weil sonst der Sinn des Vertriebssystems der Depotkosmetik in Frage gestellt wäre. Bei Vorliegen einer Gebietsbeschränkung seien somit die Voraussetzungen der Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988 auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (§ 16 KartG 1988) binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses das Kartell beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige unmittelbar die Kartellmitglieder treffe. Werde die Anzeigefrist versäumt, sei die weitere - auch nurMit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin gemäß den Paragraphen 57 und 58 KartG 1988 auf, als Mitglied eines Bagatellkartells (Paragraph 16, KartG 1988) binnen einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses das Kartell beim Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien anzuzeigen. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin darüber belehrt, daß die Pflicht zur Einbringung der Anzeige unmittelbar die Kartellmitglieder treffe. Werde die Anzeigefrist versäumt, sei die weitere - auch nur
teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (§ 130 KartG 1988). Die Antragsgegnerin wurde ferner gemäß § 57 Abs 2 und § 54 KartG 1988 belehrt, daß sich Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müßten, und ihr der Gesetzestext des § 54 KartG 1988 mitgeteilt. Dagegen wurde der weitere Antrag des Ö*** A***, die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 aufzufordern, abgewiesen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien begründete seinen Beschluß dahin, dem Antrag des Ö*** A*** sei gemäß § 57 Abs 2 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Die Vorschriften der §§ 60, 62 und 65 KartG 1988 seien in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Dem Kartellgericht sei es somit verwehrt, vor Erlassung der Aufforderung zur Anzeige des Bagatellkartells weitere Erhebungen durchzuführen. Dem Kartellgericht sei es daher auch nicht möglich, auf Grund ausreichender Entscheidungsgrundlagen - etwa eines Gutachtens des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten - eine umfassende abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Zu beachten sei auch, daß kein weiteres Verfahren vor dem Kartellgericht vorgesehen sei, wenn die Kartellmitglieder der Aufforderung nicht nachkommen sollten. Sollten sich die aufgeforderten Personen in das Verfahren nicht einlassen wollen, etwa weil sie der Auffassung seien, daß kein Kartell vorliege, entstünden ihnen keine Kosten und, wenn tatsächlich kein Kartell vorliege, auch keine sonstigen Nachteile. Andererseits könnten sie auch von der weiteren Durchführung eines Kartells absehen. Die Frage, ob ein Bagatellkartell tatsächlich vorliege, könne in einem solchen Fall nur vor dem Strafgericht geklärt werden. Auch die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 unterlägen in diesem Verfahrensstadium keiner Überprüfung durch das Kartellgericht. Daher sei eine Aufforderung zum Nachweis dieser Voraussetzungen in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu erteilen. Punkt 2. des Antrages des Ö*** A*** setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus, da eine solche aber noch nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrags als verfrüht gestellt abzuweisen.teilweise - Durchführung des Kartells solange verboten, bis die Kartellmitglieder der Aufforderung nachkommen. Die verbotene Durchführung eines Kartells sei strafbar (Paragraph 130, KartG 1988). Die Antragsgegnerin wurde ferner gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und Paragraph 54, KartG 1988 belehrt, daß sich Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müßten, und ihr der Gesetzestext des Paragraph 54, KartG 1988 mitgeteilt. Dagegen wurde der weitere Antrag des Ö*** A***, die Antragsgegnerin auch zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG 1988 aufzufordern, abgewiesen. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien begründete seinen Beschluß dahin, dem Antrag des Ö*** A*** sei gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen zu entsprechen. Die Vorschriften der Paragraphen 60, 62 und 65 KartG 1988 seien in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Dem Kartellgericht sei es somit verwehrt, vor Erlassung der Aufforderung zur Anzeige des Bagatellkartells weitere Erhebungen durchzuführen. Dem Kartellgericht sei es daher auch nicht möglich, auf Grund ausreichender Entscheidungsgrundlagen - etwa eines Gutachtens des Paritätischen Ausschusses für Kartellangelegenheiten - eine umfassende abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Zu beachten sei auch, daß kein weiteres Verfahren vor dem Kartellgericht vorgesehen sei, wenn die Kartellmitglieder der Aufforderung nicht nachkommen sollten. Sollten sich die aufgeforderten Personen in das Verfahren nicht einlassen wollen, etwa weil sie der Auffassung seien, daß kein Kartell vorliege, entstünden ihnen keine Kosten und, wenn tatsächlich kein Kartell vorliege, auch keine sonstigen Nachteile. Andererseits könnten sie auch von der weiteren Durchführung eines Kartells absehen. Die Frage, ob ein Bagatellkartell tatsächlich vorliege, könne in einem solchen Fall nur vor dem Strafgericht geklärt werden. Auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, KartG 1988 unterlägen in diesem Verfahrensstadium keiner Überprüfung durch das Kartellgericht. Daher sei eine Aufforderung zum Nachweis dieser Voraussetzungen in diesem Verfahrensabschnitt noch nicht zu erteilen. Punkt 2. des Antrages des Ö*** A*** setze die Anzeige eines Bagatellkartells voraus, da eine solche aber noch nicht erfolgt sei, sei dieser Teil des Antrags als verfrüht gestellt abzuweisen.