Diesen Ausführungen kann Berechtigung nicht zuerkannt werden.
Für ein Verfahren aufgrund einer Kartellanmeldung iSd § 80 Z 1 KartG ist eine Rahmengebühr in der Höhe von S 20.000 bis S 400.000 zu entrichten. Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festsetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.Für ein Verfahren aufgrund einer Kartellanmeldung iSd Paragraph 80, Ziffer eins, KartG ist eine Rahmengebühr in der Höhe von S 20.000 bis S 400.000 zu entrichten. Gemäß Paragraph 84, KartG wird die Höhe der Rahmengebühr vom Vorsitzenden des Kartellgerichtes nach Abschluß des Verfahrens nach freiem Ermessen mit Beschluß festsetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.
1. Die Kartellmitglieder gestehen ausdrücklich zu, daß sie wirtschaftlich in der Lage sind, die im Durchschnitt auf sie entfallende Rahmengebühr von etwa S 4.500 zu bezahlen.
2. Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens ist groß, wird doch von dem Kartell der gesamte inländische Markt in bezug auf O*****-Erzeugnisse erfaßt, deren Marktanteil von über 13 % sie zu einem der wichtigsten Kfz-Händler-Kartelle macht.
3. Eine Festsetzung einer geringeren Rahmengebühr als sonst angemessen wäre, in Fällen, in denen die Antragstellung der Kartellmitglieder auf Veranlassung einer Amtspartei aufgrund einer Aufforderung iSd § 57 KartG erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der unangefochten gebliebene Beschluß, mit dem das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien die Eintragung des Kartells anordnete, ausdrücklich dahingestellt bleiben ließ, ob es sich um ein Absichts- oder Wirkungskartell handelt (ON 23 S.10), und daher offen blieb, ob die Kartellmitglieder nicht bereits längst aus eigenem zur Anmeldung des Kartells verpflichtet gewesen wären (vgl Schriftsatz der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag ON 3).3. Eine Festsetzung einer geringeren Rahmengebühr als sonst angemessen wäre, in Fällen, in denen die Antragstellung der Kartellmitglieder auf Veranlassung einer Amtspartei aufgrund einer Aufforderung iSd Paragraph 57, KartG erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der unangefochten gebliebene Beschluß, mit dem das Kartellgericht beim Oberlandesgericht Wien die Eintragung des Kartells anordnete, ausdrücklich dahingestellt bleiben ließ, ob es sich um ein Absichts- oder Wirkungskartell handelt (ON 23 S.10), und daher offen blieb, ob die Kartellmitglieder nicht bereits längst aus eigenem zur Anmeldung des Kartells verpflichtet gewesen wären vergleiche Schriftsatz der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag ON 3).
4. Die Festsetzung der Rahmengebühr in Höhe von etwa zwei Drittel des Höchstbetrages ist auch unter Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Aufwandes nicht überhöht. Es trifft zwar zu, daß das Verfahren in einem Rechtsgang mit einem in Rechtskraft erwachsenen Eintragungsbeschluß geendet hat. Es darf aber nicht übersehen werden, daß sich der Paritätische Ausschuß für Kartellangelegenheiten in vier Sitzungen mit dieser Sache befassen mußte und die Eintragung erst nach einer der Anregung des Paritätischen Ausschusses entsprechenden Änderung des Händlervertrages erfolgte.