Rechtssatz RS0000001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000001
Entscheidungsdatum
20.04.1972
Rechtssatz
Vereinbarungen der Parteien über die Nichtanwendung der exekutionsrechtlichen Schutzbestimmungen, mögen diese nur auf Antrag des Verpflichteten oder auch von Amts wegen zu beachten sein, sind unzulässig, und zwar nicht nur, weil derartige öffentlich-rechtliche Ansprüche der Parteiendisposition außerhalb des Exektuionsverfahrens entzogen sind, sondern auch weil nur auf diese Weise eine Ausschaltung des gesetzlichen Schutzes durch unbedachte Handlungen des Schuldners vermieden werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000001
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19720420_OGH0002_0030OB00044_7200000_001