Rechtssatz RS0000005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000005
Entscheidungsdatum
12.10.1989
Rechtssatz
Da das Exekutionsverfahren hinsichtlich der anzuwendenden Exekutionsmittel entscheidend vom Willen des betreibenden Gläubigers bestimmt wird, besteht auch das konkrete staatliche Recht, das im Rahmen der Exekutionsführung gewahrt werden muß, in der gesetzmäßigen Anwendung jenes Exekutionsmittels, das der betreibende Gläubiger wünscht und auf dessen Anwendung er einen Rechtsanspruch hat. Dieses konkrete staatliche Recht wird dann beeinträchtigt, wenn etwa ein (von der Exekution selbst betroffener Gerichtsbeamter) Beamter auf rechtswidrige Weise die Exekutionsführung und damit die Befriedigung des betreibenden Gläubigers vereitelt oder solange hinauszögert, daß von einer Verletzung von Gläubigerinteressen und damit auch von einer Vereitelung der der Durchsetzung eben dieser Interessen dienenden staatlichen Maßnahmen gesprochen werden müßte, nicht aber schon durch dessen Bemühen, vor der Erteilung der richterlichen Exekutionsbewilligung jene Zeit - etwa vierundzwanzig Stunden zu gewinnen, die es ihm ermöglichen würde, die betreibende Partei über deren Rechtsvertreter zu einer freiwilligen Abstandnahme von einer Exekutionsführung auch durch Fahrnispfändung zu bewegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0000005
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19891012_OGH0002_0120OS00090_8900000_001