Rechtssatz RS0000008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000008
Entscheidungsdatum
31.05.1977
Rechtssatz
Aufgabe des Konkursrechtes ist es, die individualistisch gestaltete Privatrechtsverfolgung der Exekutionsordnung, bei der Kollisionen mehrerer Gläubiger nach der dinglichen Rangordnung geschlichtet werden, sodaß ein unzureichender Befriedigungsfonds in aller Regel auch zu einer ungleichen, wenn nicht überhaupt völlig einseitigen Gläubigerbefriedigung führt, durch das nach sozialen Gesichtspunkten gestaltete System der gleichmäßigen Befriedigung aller unversicherten (nicht aussonderungs- oder absonderungsberechtigten) Gläubiger aus dem zu diesem Zwecke herangezogenen gesamten exekutionsfähigen Vermögen des Schuldners abzulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000008
Dokumentnummer
JJR_19770531_OGH0002_0050OB00306_7600000_001