Rechtssatz RS0000028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000028
Entscheidungsdatum
01.03.1977
Rechtssatz
Es gibt keine Bestimmung, nach der die Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung nur auf den Sprengel des entscheidenden Gerichtes territorial beschränkt wäre. Eine solche Beschränkung etwa dahin, daß der Verpflichtete gewisse Handlungen nur im Sprengel des Titelgerichtes zu unterlassen hat, müßte ausdrücklich in der Entscheidung ausgesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000028
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19770301_OGH0002_0030OB00186_7600000_001