Rechtssatz RS0000030
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000030
Entscheidungsdatum
31.08.1960
Rechtssatz
Der Umstand, daß Bescheide der Agrarbehörden in der Regel Exekutionstitel bilden, schließt nicht aus, daß ein Gesetz bestimmt, daß gewisse Maßnahmen auf andere Art als durch Zwangsvollstreckung vollzogen werden. Eine solche Bestimmung enthält § 19 Abs 2 Kärtner GSLG entsprechend dem § 18 Abs 2 GSGG. Wenn ein Gesetz einen bestimmten Weg zur Erzielung einer Maßnahme vorschreibt, so ergibt sich in der Regel daraus, daß für diesen Fall die allgemeinen Bestimmungen nicht gelten.Der Umstand, daß Bescheide der Agrarbehörden in der Regel Exekutionstitel bilden, schließt nicht aus, daß ein Gesetz bestimmt, daß gewisse Maßnahmen auf andere Art als durch Zwangsvollstreckung vollzogen werden. Eine solche Bestimmung enthält Paragraph 19, Absatz 2, Kärtner GSLG entsprechend dem Paragraph 18, Absatz 2, GSGG. Wenn ein Gesetz einen bestimmten Weg zur Erzielung einer Maßnahme vorschreibt, so ergibt sich in der Regel daraus, daß für diesen Fall die allgemeinen Bestimmungen nicht gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0000030
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19600831_OGH0002_0030OB00252_6000000_001