Rechtssatz RS0000036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000036
Entscheidungsdatum
24.09.1980
Norm
EO §1 IA
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art19 Abs1
Rechtssatz
Liegen über ein Leistungsbegehren mehrere nacheinander im Instanzenzug ergangene Entscheidungen vor, ist - soferne die Entscheidungen inhaltlich übereinstimmen - der Exekutionstitel bereits mit der ersten Entscheidung - allerdings unter der Voraussetzung ihres Fortbestandes - entstanden. Die bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen bekräftigen diese (erste) Entscheidung (des Prozeßgerichtes) nur, sie bringen sie also nicht (neu) zum "Entstehen". (s.A.)
Schlagworte
Internationale Abkommen, Zweiseitiges Abkommen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000036
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19800924_OGH0002_0030OB00065_8000000_002