Rechtssatz RS0000044
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000044
Entscheidungsdatum
17.01.1979
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat konkret die vom Verpflichteten vorgenommenen Veränderungen und deren Zeitpunkt zu behaupten, damit beurteilt werden kann, ob durch die Handlungen des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde und welche Handlungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000044
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0030OB00002_7900000_001