Rechtssatz RS0000046
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000046
Geschäftszahl
3Ob79/85; 3Ob80/85 (3Ob81/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Kostenersatzentscheidungen der Rechtsmittelgerichte fallen ungeachtet des gegen das Versäumungsurteil erhobenen rechtzeitigen Widerspruchs nicht unter § 371 Z 1 EO, sondern sind Exekutionstitel nach § 1 Z 1 EO, aufgrund deren Exekution zur Befriedigung bewilligt werden kann.Kostenersatzentscheidungen der Rechtsmittelgerichte fallen ungeachtet des gegen das Versäumungsurteil erhobenen rechtzeitigen Widerspruchs nicht unter Paragraph 371, Ziffer eins, EO, sondern sind Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer eins, EO, aufgrund deren Exekution zur Befriedigung bewilligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000046
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00079_8500000_001