Rechtssatz RS0000052
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000052
Geschäftszahl
3Ob48/79; 3Ob9/00w
Entscheidungsdatum
12.07.2000
Rechtssatz
Im Exekutionsbewilligungsverfahren ist eine Prüfung der allenfalls bereits angebotenen Gegenleistung auf ihre Übereinstimmung mit der nach dem Exekutionstitel geschuldeten ausgeschlossen. Eine Anhörung des Verpflichteten zu dieser Frage ist vor der Exekutionsbewilligung in der Regel nicht vorgesehen. Erst beim Vollzug ist im Falle der Bestreitung zu prüfen, ob die dem Verpflichteten angebotene mit der nach dem Exekutionstitel geschuldeten Gegenleistung übereinstimmt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 48/79
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 48/79
- 3 Ob 9/00w
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 9/00w
Abweichend; Beisatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher (allenfalls auf Weisung des Richters und gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) die Richtigkeit oder das Ausreichen der angebotenen Gegenleistung zu überprüfen hätte. Richtigerweise wird dieser lediglich dem Verpflichteten auf die Möglichkeit eines Aufschiebungsantrages nach § 42 Abs 1 Z 4 EO aufmerksam zu machen haben. (T1); Veröff: SZ 73/114
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000052
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00048_7900000_001