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Rechtssatz RS0000052

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000052

Geschäftszahl

3Ob48/79; 3Ob9/00w

Entscheidungsdatum

12.07.2000

Rechtssatz

Im Exekutionsbewilligungsverfahren ist eine Prüfung der allenfalls bereits angebotenen Gegenleistung auf ihre Übereinstimmung mit der nach dem Exekutionstitel geschuldeten ausgeschlossen. Eine Anhörung des Verpflichteten zu dieser Frage ist vor der Exekutionsbewilligung in der Regel nicht vorgesehen. Erst beim Vollzug ist im Falle der Bestreitung zu prüfen, ob die dem Verpflichteten angebotene mit der nach dem Exekutionstitel geschuldeten Gegenleistung übereinstimmt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/79
    Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 48/79
  • 3 Ob 9/00w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 9/00w
    Abweichend; Beisatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher (allenfalls auf Weisung des Richters und gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens) die Richtigkeit oder das Ausreichen der angebotenen Gegenleistung zu überprüfen hätte. Richtigerweise wird dieser lediglich dem Verpflichteten auf die Möglichkeit eines Aufschiebungsantrages nach § 42 Abs 1 Z 4 EO aufmerksam zu machen haben. (T1); Veröff: SZ 73/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000052

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19790425_OGH0002_0030OB00048_7900000_001