Rechtssatz RS0000059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000059
Entscheidungsdatum
25.06.1980
Rechtssatz
Enthält ein Teilurteil nur den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung und wird der Ausspruch über die Gegenforderung der Endentscheidung vorbehalten, so ist ein derartiges Urteil kein Leistungsurteil und daher materiell nicht vollstreckbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000059
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015
Dokumentnummer
JJR_19800625_OGH0002_0030OB00052_8000000_002