Rechtssatz RS0000064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000064
Entscheidungsdatum
13.06.1979
Rechtssatz
Wechselzahlungsaufträge sind gerichtliche Erkenntnisse mit Urteilsinhalt. Werden gegen einen Wechselzahlungsauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben, so treten die Wirkungen der Rechtskraft mit allen ihren Folgen ein. Da die Rechtskraft prozeßualen Ursprunges ist, kann sie auch nur mit den durch die Prozeßordnung gewährten Mitteln beseitigt werden. Die österreichische Prozeßordnung hat die Unvereinbarkeit der Entscheidung nicht berücksichtigt und kein prozeßuales Mittel zur Beseitigung der Rechtskraft aus diesem Grunde geschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000064
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0030OB00064_7900000_001