Rechtssatz RS0000075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000075
Geschäftszahl
3Ob241/75; 3Ob177/79
Entscheidungsdatum
18.06.1980
Rechtssatz
Die Pfändung fortlaufender Bezüge aus einem bestimmten Dienstverhältnis ist auch ohne Einstellung einer früheren gleichartigen Exekution neuerlich zu bewilligen, wenn entweder
1. im Zeitpunkt der ersten Pfändung die Lohnforderung des Verpflichteten unter dem Existenzminimum lag und daher ein Pfandrecht nicht entstand, oder
2. Der Verpflichtete nach Auflösung seines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber (Drittschuldner) nach der ersten Pfändung ein neues - mit dem früheren nicht identes Dienstverhältnis eingeht.
Der betreibende Gläubiger muß aber in beiden Fällen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der neuerlichen Exekutionsbewilligung mangels Offenkundigkeit im späteren Exekutionsantrag behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000075
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0030OB00241_7500000_001