Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0000075×

Rechtssatz RS0000075

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000075

Geschäftszahl

3Ob241/75; 3Ob177/79

Entscheidungsdatum

18.06.1980

Rechtssatz

Die Pfändung fortlaufender Bezüge aus einem bestimmten Dienstverhältnis ist auch ohne Einstellung einer früheren gleichartigen Exekution neuerlich zu bewilligen, wenn entweder

1. im Zeitpunkt der ersten Pfändung die Lohnforderung des Verpflichteten unter dem Existenzminimum lag und daher ein Pfandrecht nicht entstand, oder

2. Der Verpflichtete nach Auflösung seines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber (Drittschuldner) nach der ersten Pfändung ein neues - mit dem früheren nicht identes Dienstverhältnis eingeht.

Der betreibende Gläubiger muß aber in beiden Fällen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der neuerlichen Exekutionsbewilligung mangels Offenkundigkeit im späteren Exekutionsantrag behaupten und erforderlichenfalls bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 241/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 241/75
    EvBl 1976/160 S 303
  • 3 Ob 177/79
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 3 Ob 177/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0030OB00241_7500000_001