Rechtssatz RS0000078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000078
Entscheidungsdatum
18.06.1986
Rechtssatz
Keine Bindung des Vollzugsgerichtes an den noch nicht rechtskräftigen Bewilligungsbeschluß des Bewilligungs-(Titel-) Gerichtes, wenn aus diesem nicht ersichtlich ist, daß sich das Bewilligungsgericht bei seiner Beschlußfassung ausdrücklich mit der Frage beschäftigt hat, ob die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung trotz eines einverleibten Belastungsverbotes bewilligt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0000078
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19860618_OGH0002_0030OB00002_8600000_001