Rechtssatz RS0000079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000079
Geschäftszahl
3Ob146/76 (3Ob147/76)
Entscheidungsdatum
09.11.1976
Rechtssatz
Die Entscheidung über den mit der Impugnationsklage verbundenen Aufschiebungsantrag stellt, auch wenn sie unrichtigerweise im Prozeßakt des Exekutionsgerichtes getroffen wurde, eine im Exekutionsverfahren ergangene Entscheidung dar. Die Parteien sind daher als betreibende Gläubigerin und Verpflichtete (§§ 3, 6 EO) zu bezeichnen.Die Entscheidung über den mit der Impugnationsklage verbundenen Aufschiebungsantrag stellt, auch wenn sie unrichtigerweise im Prozeßakt des Exekutionsgerichtes getroffen wurde, eine im Exekutionsverfahren ergangene Entscheidung dar. Die Parteien sind daher als betreibende Gläubigerin und Verpflichtete (Paragraphen 3, 6, EO) zu bezeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000079
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0030OB00146_7600000_001