Rechtssatz RS0000090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000090
Entscheidungsdatum
08.07.1992
Rechtssatz
Es hindert die Bewilligung der Exekution nicht, wenn der Erklärung des Dienstgebers nur die Bruttobezüge zu entnehmen sind. Die Höhe der Bezüge darf vor der Bewilligung der Exekution jedenfalls dann nicht ermittelt werden, wenn hiefür weitere Tatsachenfeststellungen nötig sind. Dies wird nämlich durch § 3 Abs 2 und § 55 Abs 2 EO ausgeschlossen (mit eingehender Stellungnahme zur Meinung Heller-Berger-Stix I 267).Es hindert die Bewilligung der Exekution nicht, wenn der Erklärung des Dienstgebers nur die Bruttobezüge zu entnehmen sind. Die Höhe der Bezüge darf vor der Bewilligung der Exekution jedenfalls dann nicht ermittelt werden, wenn hiefür weitere Tatsachenfeststellungen nötig sind. Dies wird nämlich durch Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 2, EO ausgeschlossen (mit eingehender Stellungnahme zur Meinung Heller-Berger-Stix römisch eins 267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000090
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_0030OB00066_9200000_001