Rechtssatz RS0000096
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000096
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Die Gesetzwerdung des § 1 Z 5 EO bedeutete eine bewußte Abkehr des Gesetzgebers von der früheren Rechtslage. Noch die Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung sah vor, daß nur Vergleiche welche zur gänzlichen oder teilweisen Erledigung eines Rechtsstreites vor einem Zivilgericht abgeschlossen wurden, ein Exekutionstitel seien.Die Gesetzwerdung des Paragraph eins, Ziffer 5, EO bedeutete eine bewußte Abkehr des Gesetzgebers von der früheren Rechtslage. Noch die Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung sah vor, daß nur Vergleiche welche zur gänzlichen oder teilweisen Erledigung eines Rechtsstreites vor einem Zivilgericht abgeschlossen wurden, ein Exekutionstitel seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000096
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_005