Rechtssatz RS0000098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000098
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Gemäß § 794 Z1 dZPO ist nur ein solcher Vergleich ein Exekutionstitel, der zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung eines Rechtsstreites seinem ganzen Umfang nach oder bezüglich eines Teiles des Rechtsgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen wurde. Nach § 1 Z 5 EO kommt es aber auf diesen Zusammenhang mit einem Rechtsstreit überhaupt nicht an, sondern maßgebend ist nur, ob ein privatrechtlicher Anspruch vor einem Zivilgericht verglichen wurde.Gemäß Paragraph 794, Z1 dZPO ist nur ein solcher Vergleich ein Exekutionstitel, der zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung eines Rechtsstreites seinem ganzen Umfang nach oder bezüglich eines Teiles des Rechtsgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen wurde. Nach Paragraph eins, Ziffer 5, EO kommt es aber auf diesen Zusammenhang mit einem Rechtsstreit überhaupt nicht an, sondern maßgebend ist nur, ob ein privatrechtlicher Anspruch vor einem Zivilgericht verglichen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000098
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_001