Rechtssatz RS0000105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000105
Entscheidungsdatum
20.06.1973
Rechtssatz
Die nach § 4 Abs 2 EO erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung für die im § 1 Z 5 EO angeführten Vergleiche ist auch für vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleiche erforderlich, auch wenn § 54 Abs 2 EO nur von Entscheidungen und Verfügungen spricht.Die nach Paragraph 4, Absatz 2, EO erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung für die im Paragraph eins, Ziffer 5, EO angeführten Vergleiche ist auch für vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleiche erforderlich, auch wenn Paragraph 54, Absatz 2, EO nur von Entscheidungen und Verfügungen spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000105
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19730620_OGH0002_0030OB00116_7300000_001