Rechtssatz RS0000113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000113
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Ein gerichtlicher Vergleich kann prozessual wirksam sein und damit die prozessuale Streiterledigung herbeiführen, weiters auch als materielles Rechtsgeschäft gültig sein und damit zB die Bereinigungswirkung haben, hingegen in seiner Funktion als Exekutionstitel unwirksam sein; in letzterem Fall könnte zB einer neuerlichen Einklagung des verglichenen Gegenstandes nicht die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegengesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000113
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_002