Rechtssatz RS0000119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000119
Entscheidungsdatum
15.06.1983
Rechtssatz
Der Vergleich kann im Prozeß mit absoluten Anwaltszwang die prozeßbeendende Wirkung nur erreichen, wenn er unter Mitwirkung von Rechtsanwälten abgeschlossen wurde. Ein gerichtlicher Vergleich, mag er auch im übrigen formgültig protokolliert worden sein, der Prozeßendigung nicht bewirken konnte, ist daher auch für eine Exekutionsführung nicht geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000119
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_004