Norm
EO §1 Z1 IIA · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art14 Abs2
Rechtssatz
Art 14 Abs 2 d Deutsch-Österr Vollstreckungsvertrages besagt, daß einstweilige Verfügungen und Anordnungen der genannten Art wie rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen vollstreckt werden dürfen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig geworden sind, wie dies auch der österreichischen innerstaatlichen Regelung betreffend die einstweiligen Verfügungen nach § 382 Z 1 EO, entspricht. Derartige einstweilige Verfügungen sind nach österreichischem Recht Exekutionstitel iS des § 1 Z 1 EO, die als Beschlüsse bereits vor dem Eintritt ihrer Rechtskraft bei Zutreffen der allgemeinen Voraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des § 7 Abs 2 (Ablauf der Leistungsfrist), zur Exekution zur Hereinbringung berechtigen (GlUNF 7632, SZ 8/243, SZ 27/136, 3 Ob 44/60; JBl 1960, 103; Neumann-Lichtblau 4.Auflage 68 f, Neumann-Lichtblau 3.Auflage 1205).Artikel 14, Absatz 2, d Deutsch-Österr Vollstreckungsvertrages besagt, daß einstweilige Verfügungen und Anordnungen der genannten Art wie rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen vollstreckt werden dürfen, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig geworden sind, wie dies auch der österreichischen innerstaatlichen Regelung betreffend die einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382, Ziffer eins, EO, entspricht. Derartige einstweilige Verfügungen sind nach österreichischem Recht Exekutionstitel iS des Paragraph eins, Ziffer eins, EO, die als Beschlüsse bereits vor dem Eintritt ihrer Rechtskraft bei Zutreffen der allgemeinen Voraussetzungen der Exekutionsordnung, insbesondere des Paragraph 7, Absatz 2, (Ablauf der Leistungsfrist), zur Exekution zur Hereinbringung berechtigen (GlUNF 7632, SZ 8/243, SZ 27/136, 3 Ob 44/60; JBl 1960, 103; Neumann-Lichtblau 4.Auflage 68 f, Neumann-Lichtblau 3.Auflage 1205).
Schlagworte
Internationale Abkommen, Zweiseitiges Abkommen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000123
Dokumentnummer
JJR_19621109_OGH0002_0030OB00125_7200000_001