Rechtssatz RS0000128
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000128
Entscheidungsdatum
28.08.1974
Rechtssatz
Auch wenn ein Vater nur "für die Dauer seiner Einkommenslosigkeit" von der Bezahlung weiterer Unterhaltsbeträge befreit wurde, muß wieder neu die Auferlegung von Unterhaltsverpflichtungen beantragt werden; eine bloße Feststellung des Wegfalls der Einkommenslosigkeit kommt hingegen nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000128
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19740828_OGH0002_0010OB00133_7400000_001