Rechtssatz RS0000150
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000150
Entscheidungsdatum
29.10.1976
Rechtssatz
Bei der Entscheidung des Titelgerichtes bzw des Gerichtes, bei welchem das Titelverfahren (Prozeß) in erster Instanz anhängig ist oder war (§ 4 Abs 1 Z 1 EO) über einen Exekutionsantrag ist in Bezug auf die formelle Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nur zu prüfen, ob er nach der Aktenlage tatsächlich vollstreckbar ist. Eine bereits vom Titelgericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist hierbei unbeachtlich.Bei der Entscheidung des Titelgerichtes bzw des Gerichtes, bei welchem das Titelverfahren (Prozeß) in erster Instanz anhängig ist oder war (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EO) über einen Exekutionsantrag ist in Bezug auf die formelle Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nur zu prüfen, ob er nach der Aktenlage tatsächlich vollstreckbar ist. Eine bereits vom Titelgericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist hierbei unbeachtlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000150
Dokumentnummer
JJR_19761029_OGH0002_0030OB00139_7600000_001