Rechtssatz RS0000153
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000153
Entscheidungsdatum
29.07.1971
Rechtssatz
Die nachträgliche Einschränkung der Forderungsanmeldung, die bereits gem § 61 KO einen gültigen Exekutionstitel bildet, ändert nichts an dessen Fortbestand. Es ist daraus weder ein Verzicht auf die Exekutionsführung oder ein Erlöschen des Anspruches zu entnehmen.Die nachträgliche Einschränkung der Forderungsanmeldung, die bereits gem Paragraph 61, KO einen gültigen Exekutionstitel bildet, ändert nichts an dessen Fortbestand. Es ist daraus weder ein Verzicht auf die Exekutionsführung oder ein Erlöschen des Anspruches zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000153
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19710729_OGH0002_0030OB00078_7100000_001