Rechtssatz RS0000155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000155
Geschäftszahl
3Ob40/75; 4Ob136/80; 6Ob630/80 (6Ob631/80)
Entscheidungsdatum
17.06.1981
Rechtssatz
Hat der Gläubiger einen Titel nach § 61 KO, kann nur auf Grund des Exekutionstitels nach § 61 KO, nicht aber auf Grund des durch die Schaffung des neuen Exekutionstitels "aufgezehrten" alten Titels (Versäumungsurteils) Exekution geführt werden.Hat der Gläubiger einen Titel nach Paragraph 61, KO, kann nur auf Grund des Exekutionstitels nach Paragraph 61, KO, nicht aber auf Grund des durch die Schaffung des neuen Exekutionstitels "aufgezehrten" alten Titels (Versäumungsurteils) Exekution geführt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 40/75
Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 40/75
EvBl 1976/10 S 19
- 4 Ob 136/80
Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 136/80
Vgl
- 6 Ob 630/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1981 6 Ob 630/80
vgl; Beisatz: Die Wirkungen eines Exekutionstitels nach § 61 KO
ersetzen einen urteilsmäßigen vollstreckbaren Leistungsbefehl auch
insofern, als ein Urteil über den im Konkurs festgestellten Anspruch
Grundlage für eine Überführung der Sicherstellungsexekution in eine
Befriedigungsexekution wäre. Voraussetzung dafür ist lediglich der
titelmäßige Nachweis der Identität der mit der
Sicherstellungsexekution betriebenen Forderung mit dem Urteilsersatz
nach § 61 KO. Soweit dazu der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis
nicht hinreichen sollte, wäre eine im Anmeldungsverzeichnis erwähnte
Forderungsanmeldung heranzuziehen (ähnlich der Klagserzählung zu
einem Versäumungsurteil).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000155
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19750304_OGH0002_0030OB00040_7500000_001