Rechtssatz RS0000174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000174
Entscheidungsdatum
12.10.1983
Rechtssatz
Hat das Titelgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erkennbar nicht etwa aus einem Versehen, sondern bewußt unterlassen, ist dies einer Verweigerung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gleichzusetzen; ein Verbesserungsverfahren betreffend den mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Exekutionstitel ohne Vollstreckbarkeitsbestätigung kann daher unterbleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000174
Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00147_8300000_001