Rechtssatz RS0000191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000191
Geschäftszahl
3Ob76/76; 3Ob98/78; 3Ob96/80; 3Ob139/80 (3Ob140/80, 3Ob141/80, 3Ob142/80)
Entscheidungsdatum
18.02.1981
Rechtssatz
1. Ist für einen Unterhaltsvergleich die pflegschaftsbehördliche Genehmigung Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels, so ist sie nicht bloß nachzuweisen, sondern muß gem § 54 Abs 1 Z 2 EO die die Rechtswirksamkeit des Titels bescheinigende und diesen ergänzende, daher einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden.1. Ist für einen Unterhaltsvergleich die pflegschaftsbehördliche Genehmigung Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels, so ist sie nicht bloß nachzuweisen, sondern muß gem Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO die die Rechtswirksamkeit des Titels bescheinigende und diesen ergänzende, daher einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden.
2. Die der Vergleichsausfertigung beigesetzte Vollstreckbarkeitsbestätigung allein genügt hier nicht, weil sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf das Vorliegen der sich aus dem Titelverfahren ergebenden Voraussetzungen für die formelle Vollstreckbarkeit des Titels bezieht.
3. Die fehlende Angabe im Exekutionsantrag, daß der Vergleich pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, ist als Inhaltsmangel nicht verbesserungsfähig.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 76/76
Entscheidungstext OGH 06.07.1976 3 Ob 76/76
EFSlg 27954
- 3 Ob 98/78
Entscheidungstext OGH 14.07.1978 3 Ob 98/78
Auch; Beisatz: hier Unterhaltsvergleich ohne Genehmigungsklausel (T1)
- 3 Ob 96/80
Entscheidungstext OGH 08.10.1980 3 Ob 96/80
Auch; nur: 1. Ist für einen Unterhaltsvergleich die pflegschaftsbehördliche Genehmigung Voraussetzung der Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit des Titels, so ist sie nicht bloß nachzuweisen, sondern muß gem § 54 Abs 1 Z 2 EO die die Rechtswirksamkeit des Titels bescheinigende und diesen ergänzende, daher einen integrierenden Teil des Exekutionstitels bildende Urkunde im Exekutionsantrag angeführt werden. 2. Die der Vergleichsausfertigung beigesetzte Vollstreckbarkeitsbestätigung allein genügt hier nicht, weil sich die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf das Vorliegen der sich aus dem Titelverfahren ergebenden Voraussetzungen für die formelle Vollstreckbarkeit des Titels bezieht. (T2) Beisatz: Unterhaltsvergleich durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe aufschiebend bedingt. (T3)
- 3 Ob 139/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 139/80
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000191
Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00076_7600000_001