Rechtssatz RS0000216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000216
Entscheidungsdatum
19.10.1972
Rechtssatz
Auch im Falle des § 38 lit c GBG bedarf es, um die Sachhaftung zu realisieren, im Zeitpunkt der Exekutionsführung eines gegen den Liegenschaftseigentümer gerichteten Exekutionstitels. Selbst der betreibende Gläubiger eines einverleibten Pfandrechtes muß sich bei Eigentümerwechsel der Liegenschaft zur Geltendmachung der Sachhaftung einen Exekutionstitel gegen den Erwerber verschaffen.Auch im Falle des Paragraph 38, Litera c, GBG bedarf es, um die Sachhaftung zu realisieren, im Zeitpunkt der Exekutionsführung eines gegen den Liegenschaftseigentümer gerichteten Exekutionstitels. Selbst der betreibende Gläubiger eines einverleibten Pfandrechtes muß sich bei Eigentümerwechsel der Liegenschaft zur Geltendmachung der Sachhaftung einen Exekutionstitel gegen den Erwerber verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000216
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19721019_OGH0002_0030OB00105_7200000_001