Rechtssatz RS0000218
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000218
Geschäftszahl
2Ob302/56; 5Ob52/03p
Entscheidungsdatum
31.03.2003
Rechtssatz
Wenn die obigen Bestimmungen in Einklang gebracht werden, so muß es für die Rechtfertigung einer im Sinne des § 38 lit c GBG erwirkten Vormerkung als hinreichend angesehen werden, wenn der bei der Vormerkung vorliegende unvollständige Tatbestand durch Beibringung eines mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweises, auf Grund dessen ein Pfandrecht zwangsweise einverleibt werden könnte, ergänzt wird.Wenn die obigen Bestimmungen in Einklang gebracht werden, so muß es für die Rechtfertigung einer im Sinne des Paragraph 38, Litera c, GBG erwirkten Vormerkung als hinreichend angesehen werden, wenn der bei der Vormerkung vorliegende unvollständige Tatbestand durch Beibringung eines mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Rückstandsausweises, auf Grund dessen ein Pfandrecht zwangsweise einverleibt werden könnte, ergänzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0000218
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19560529_OGH0002_0020OB00302_5600000_001