Rechtssatz RS0000219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000219
Entscheidungsdatum
11.05.1983
Rechtssatz
In § 7 Abs 1 und 2 EO kommt es daher nicht nur auf die Fälligkeit im engeren Sinne an, sondern es kommt auch darauf an, ob ungeachtet einer vielleicht schon an sich bestehenden Fälligkeit die Leistungsfrist hinausgeschoben wurde.In Paragraph 7, Absatz eins und 2 EO kommt es daher nicht nur auf die Fälligkeit im engeren Sinne an, sondern es kommt auch darauf an, ob ungeachtet einer vielleicht schon an sich bestehenden Fälligkeit die Leistungsfrist hinausgeschoben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000219
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00045_8300000_001