Rechtssatz RS0000222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000222
Geschäftszahl
3Ob122/71; 3Ob21/73; 3Ob680/78; 2Ob568/80; 5Ob84/98h
Entscheidungsdatum
21.04.1998
Rechtssatz
Feststellungsentscheidungen und Rechtsgestaltungsentscheidungen, welche keinen Leistungsbefehl enthalten, bilden - abgesehen von der Durchsetzung der Rechtsgestaltung selbst im Wege des § 350 EO - keine Grundlage für die sofortige exekutive Erzwingung der sich aus dem Feststellungserkenntnis oder Rechtsgestaltungserkenntnis etwa mittelbar ergebenden Verpflichtungen.Feststellungsentscheidungen und Rechtsgestaltungsentscheidungen, welche keinen Leistungsbefehl enthalten, bilden - abgesehen von der Durchsetzung der Rechtsgestaltung selbst im Wege des Paragraph 350, EO - keine Grundlage für die sofortige exekutive Erzwingung der sich aus dem Feststellungserkenntnis oder Rechtsgestaltungserkenntnis etwa mittelbar ergebenden Verpflichtungen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 122/71
Entscheidungstext OGH 10.11.1971 3 Ob 122/71
- 3 Ob 21/73
Entscheidungstext OGH 06.02.1973 3 Ob 21/73
- 3 Ob 680/78
Entscheidungstext OGH 05.12.1978 3 Ob 680/78
nur: Feststellungsentscheidungen und Rechtsgestaltungsentscheidungen, welche keinen Leistungsbefehl enthalten, bilden keine Grundlage für die sofortige exekutive Erzwingung der sich aus dem Feststellungserkenntnis oder Rechtsgestaltungserkenntnis etwa mittelbar ergebenden Verpflichtungen. (T1)
- 2 Ob 568/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 568/80
auch; nur T1
- 5 Ob 84/98h
Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 84/98h
Auch; nur: Feststellungsentscheidungen bilden keine Grundlage für die exekutive Erzwingung der sich aus dem Feststellungserkenntnis mittelbar ergebenden Verpflichtungen. (T2); Beisatz: Hier: Vollstreckung gemäß § 19 Abs 1 AußStrG. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000222
Dokumentnummer
JJR_19711110_OGH0002_0030OB00122_7100000_002