Rechtssatz RS0000251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000251
Entscheidungsdatum
27.04.1976
Rechtssatz
Hat der Verpflichtete nach der übereinstimmenden Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten, als sich aus einem den Bestimmungen des § 7 Abs 1 EO entsprechenden Vergleich ergibt, so kann sich der Verpflichtete gegen die exekutive Betreibung unberechtigter Ansprüche zur Wehr setzen und nunmehr auf die richtige Auslegung des Vergleiches unter Anwendung der §§ 914, 915 ABGB dringen, wobei der Grundsatz gilt, daß der Vergleich (als Rechtsgeschäft) auch bei völlig klarem deutlichen Ausdruck - wie dies § 7 Abs 1 EO für die Vollstreckbarkeit voraussetzt - dieser Auslegungsregeln bedarf, wenn er die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt.Hat der Verpflichtete nach der übereinstimmenden Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten, als sich aus einem den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO entsprechenden Vergleich ergibt, so kann sich der Verpflichtete gegen die exekutive Betreibung unberechtigter Ansprüche zur Wehr setzen und nunmehr auf die richtige Auslegung des Vergleiches unter Anwendung der Paragraphen 914, 915, ABGB dringen, wobei der Grundsatz gilt, daß der Vergleich (als Rechtsgeschäft) auch bei völlig klarem deutlichen Ausdruck - wie dies Paragraph 7, Absatz eins, EO für die Vollstreckbarkeit voraussetzt - dieser Auslegungsregeln bedarf, wenn er die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000251
Dokumentnummer
JJR_19760427_OGH0002_0030OB00024_7600000_001