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Rechtssatz RS0000251×

Rechtssatz RS0000251

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000251

Geschäftszahl

3Ob24/76

Entscheidungsdatum

27.04.1976

Rechtssatz

Hat der Verpflichtete nach der übereinstimmenden Absicht der Parteien weniger oder etwas anderes zu leisten, als sich aus einem den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO entsprechenden Vergleich ergibt, so kann sich der Verpflichtete gegen die exekutive Betreibung unberechtigter Ansprüche zur Wehr setzen und nunmehr auf die richtige Auslegung des Vergleiches unter Anwendung der Paragraphen 914, 915, ABGB dringen, wobei der Grundsatz gilt, daß der Vergleich (als Rechtsgeschäft) auch bei völlig klarem deutlichen Ausdruck - wie dies Paragraph 7, Absatz eins, EO für die Vollstreckbarkeit voraussetzt - dieser Auslegungsregeln bedarf, wenn er die Absicht der Parteien nicht richtig wiedergibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 24/76
    Entscheidungstext OGH 27.04.1976 3 Ob 24/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000251

Dokumentnummer

JJR_19760427_OGH0002_0030OB00024_7600000_001