Rechtssatz RS0000266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000266
Entscheidungsdatum
02.09.1975
Rechtssatz
Enthält der Exekutionstitel die Verpflichtung zur Gegenleistung, so kann der Verpflichtete nach Exekutionsbewilligung mittels Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, daß der betreibende Gläubiger die von ihm Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung weder erfüllt noch sichergestellt hat oder verweigert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000266
Dokumentnummer
JJR_19750902_OGH0002_0030OB00176_7500000_002