Rechtssatz RS0000289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000289
Entscheidungsdatum
13.04.1983
Rechtssatz
Gegenstand der Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1, 2. Fall EO ist nicht, ob die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung iSd § 9 EO gegeben waren, sondern ob die vom Exekutionsbewilligungsgericht angenommene Rechtsnachfolge eingetreten sei. Zu prüfen ist also nicht, ob seinerzeit ausreichende Urkunden vorlagen oder nicht, sondern ob eine Rechtsnachfolge ungeachtet vorhandener Urkunden tatsächlich eingetreten ist oder nicht.Gegenstand der Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, 2, Fall EO ist nicht, ob die Voraussetzungen für eine Exekutionsbewilligung iSd Paragraph 9, EO gegeben waren, sondern ob die vom Exekutionsbewilligungsgericht angenommene Rechtsnachfolge eingetreten sei. Zu prüfen ist also nicht, ob seinerzeit ausreichende Urkunden vorlagen oder nicht, sondern ob eine Rechtsnachfolge ungeachtet vorhandener Urkunden tatsächlich eingetreten ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000289
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0030OB00158_8200000_001